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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2003
18 U 193/02 -

Diebstahl aus Hotelzimmer ist kein Reisemangel

Keine Identitätskontrolle an der Hotelrezeption erforderlich

Ein Diebstahl von Wertgegenständen aus einem Hotelzimmer auf Mallorca stellt nicht zwangsläufig einen Reisemangel dar. Der Reisende muss vielmehr beweisen, dass der Diebstahl auf einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters beziehungsweise des Hotels vor Ort zurück zu führen ist. Da das einem Mallorca-Reisenden vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht gelang, verweigerten die Richter einen entsprechenden Schadensersatzanspruch. Zwar beeinträchtige ein Diebstahl den Erholungserfolg einer Reise; letztlich falle eine derartige Störung aber in das allgemeine Lebensrisiko, meinten die Richter.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein deutscher Gast in einem Mittelklassehotel mit 125 Betten auf Mallorca untergebracht worden. Als er eines nachts in sein Zimmer zurückkam, stellte er fest, dass ihm während seiner Abwesenheit diverse Wertgegenstände gestohlen worden waren. Da die Tür völlig unversehrt geblieben war, musste der Dieb unter Verwendung des Hotelschlüssels in das Zimmer gelangt sein. Vor Gericht trug der Reisende später zwei mögliche Geschehensabläufe vor: Entweder übergab der Portier den Schlüssel dem Dieb auf dessen Nennung der Zimmernummer oder der Dieb entwendete den Schlüssel, als der Portier kurzfristig seinen Posten verlassen hatte.

Richter: Kläger muss sich auf eine Version festlegen, damit der Beklagte dazu Stellung nehmen kann

Das reichte dem OLG Düsseldorf aber als Begründung nicht aus. Der Kläger müsse sich schon festlegen, welcher der beiden Geschehensabläufe denn nun näher liege. Erst dann wäre nämlich der Reiseveranstalter dazu verpflichtet gewesen, zu dem gesamten Vorgang Stellung zu beziehen und gegebenenfalls auch zu beweisen, dass ihn kein Verschulden am Zustandekommen des Diebstahls traf.

Richter: Rezeption darf kurzzeitig unbeaufsichtigt gelassen werden

Das Gericht stellte auch klar, dass ein Portier in einem landestypischen Hotel auf Mallorca, wenn er spät abends oder nachts die Rezeption kurzfristig verlässt, diese weder verschließen noch für eine Vertretung sorgen müsse.

Personalausweiskontrolle nicht erforderlich

Des gleichen sei es unüblich, dass sich der Portier neben der Nennung der Zimmernummer auch noch den Personalausweis vorlegen lasse. Denn selbst durch diese Vorsichtsmaßnahme lasse sich nicht immer verhindern, dass der Dieb eine kurze Abwesenheit des Portiers - etwa während eines Toilettengangs - dazu ausnutze, den Schlüssel zu entwenden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2009
Quelle: ra-online, Rechtsanwaltskammer des Saarlands

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Dokument-Nr.: 8814 Dokument-Nr. 8814

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