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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2015
- 2-17 S 51/14 -
Tägliches drei- bis viermaliges Stoßlüften für berufstätigen Mieter zumutbar
Während Abwesenheit des Mieters muss nicht gelüftet werden
Von einem berufstätigen Mieter kann verlangt werden, dass er die Wohnung drei- bis viermal täglich Stoß lüftet. Kommt er dem nicht nach und bildet sich daher Schimmel, so besteht kein Recht zur Mietminderung. Während der Abwesenheit des Mieters muss nicht gelüftet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da sich in der Wohnung Schimmel bildete. Der Vermieter erkannte das
Amtsgericht weist Zahlungsklage ab
Das Amtsgericht Bad Homburg wies die Zahlungsklage des Vermieters ab. Der Mieterin habe ein
Landgericht verneint Recht zur Mietminderung
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieter habe die ausstehende Miete verlangen dürfen. Ein
Tägliches drei- viermaliges Stoßlüften zumutbar
Nach Auffassung des Landgerichts sei es einem berufstätigen Mieter zumutbar, seine Wohnung täglich drei- bis viermal Stoß zu lüften. Die berufliche Abwesenheit spiele dabei keine Rolle. Denn währenddessen müsse nicht gelüftet werden. Denn bei Abwesenheit werde weder geduscht, gekocht oder gewaschen noch entstehe sonst neue Feuchtigkeit, welche herausgelüftet werden müsse.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2015
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/WuM 2015, 665/rb)
- Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 13.08.2014
[Aktenzeichen: 2 C 2612/12 (23))]
- Schimmel in der Wohnung – Mieter müssen nicht während der Arbeitszeit lüften
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.02.2012
[Aktenzeichen: 2-17 S 89/11]) - Dreimaliges tägliches Lüften zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung ist ausreichend
(Landgericht Konstanz, Urteil vom 20.12.2012
[Aktenzeichen: 61 S 21/12 A])
- Sechsmaliges tägliches Stoßlüften zur Vermeidung von Schimmelbefall für Mieter unzumutbar
(Landgericht Berlin, Urteil vom 15.04.2016
[Aktenzeichen: 65 S 400/15]) - Schimmelbefall aufgrund von Vermieter vorgegebenen Lüftungsverhaltens rechtfertigt Mietminderung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 06.04.2021
[Aktenzeichen: 67 S 358/20])
Jahrgang: 2015, Seite: 665 WuM 2015, 665
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Dokument-Nr. 21951
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