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Landgericht Hamburg, Urteil vom 05.07.2001
- 333 S 13/01 -
Großbaustelle in unmittelbarer Nachbarschaft rechtfertigt erhebliche Mietminderung
Erhebliche Beeinträchtigung durch Lärm, Gestank, Staub sowie eingeschränkter Lichteinfall und Ausblick rechtfertigt Mietminderung von 35 %
Geht von einer in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Großbaustelle eine erhebliche Lärm-, Geruchs- und Staubbeeinträchtigung aus und kommt es zu einem eingeschränkten Lichteinfall und Ausblick, rechtfertigt dies eine Mietminderung von 35 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall fanden etwa 50 m von einer Mietwohnung entfernt, die Hauptarbeiten für die Errichtung
Minderungsquote von 35 % war angemessen
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete zurecht um 35 % mindern dürfen. Denn durch die in unmittelbarer Nachbarschaft liegende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2013
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2001, 444/rb)
- Auch in der Großstadt bestehen Mietminderungsansprüche wegen Belästigung durch umfangreiche Baumaßnahmen
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2007
[Aktenzeichen: 2-17 S 113/06]) - Mietminderung wegen erheblicher Belästigungen durch Baulärm in der Nachbarschaft
(Amtsgericht Darmstadt, Urteil vom 03.05.1982
[Aktenzeichen: 39 C 1706/81]) - Lärm und Erschütterungen aufgrund nachbarlicher Baustelle rechtfertigt bei Massagestudio Mietminderung
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 17.09.2020
[Aktenzeichen: 8 U 1006/20])
Jahrgang: 2001, Seite: 444 WuM 2001, 444
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Dokument-Nr. 16503
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