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Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 26.08.2020
- 4 W 30/20 -
Bezeichnung "Pfusch am Bau" durch Sachverständigen begründet keine Besorgnis der Befangenheit
Formulierung begründet keine Herabsetzung oder Verunglimpfung
Bezeichnet ein Sachverständiger in seinem Gutachten zusammenfassend und mit ausdrücklichem Verweis auf die Verwendung als untechnischen Begriff die Arbeiten als "Pfusch am Bau" rechtfertigt dies keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. In der Formulierung liegt keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Person des Bauhandwerkers. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Schwerin im Jahr 2020 wurde ein
Keine Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Sachverständige sei nicht wegen
Keine Herabsetzung oder Verunglimpfung durch Bezeichnung "Pfusch am Bau"
Der Sachverständige habe lediglich zusammenfassend und unter ausdrücklichem Verweis eines untechnischen Begriffs die Arbeiten des Beklagten als "Pfusch am Bau" bezeichnet, so das Oberlandesgericht. Zwar werden die Arbeiten damit negativ bewertet. Jedoch habe sich die Äußerung nur auf deren Qualität bezogen und nicht gegen die Person des Beklagten. Ein (gerade) die Person des Beklagten herabsetzender oder verunglimpfender Charakter sei der Formulierung nicht zu entnehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2020
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Schwerin, Beschluss vom 06.07.2020
[Aktenzeichen: 4 OH 7/18]
- Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit aufgrund der Bezeichnung einer Frage einer Partei als "Unsinn"
(Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.07.2017
[Aktenzeichen: 13 W 13/17]) - Tippen mit dem Zeigefinger an die Schläfe kann Sachverständigen aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung seiner Ablehnung wegen Befangenheit die Vergütung kosten
(Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 30.07.2014
[Aktenzeichen: 8 W 388/13]) - Erhebliche Verzögerung bei Erstellung eines Gutachtens durch Sachverständigen rechtfertigt allein keine Besorgnis der Befangenheit
(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 13.01.2021
[Aktenzeichen: 20 W 1742/20])
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