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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2013
- III ZR 405/12; III ZR 406/12; III ZR 407/12; III ZR 408/12; -
BGH: Ex-Sicherungsverwahrte haben Anspruch auf Entschädigung
Immaterieller Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung
Der Bundesgerichtshof hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Baden-Württemberg vier Straftätern Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung zahlen muss.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger waren zwischen 1977 und 1986 durch Urteile baden-württembergischer Landgerichte zu langjährigen Freiheitsstrafen (von fünf bis fünfzehn Jahren) verurteilt worden. Den Verurteilungen lagen jeweils schwere Straftaten zugrunde, insbesondere solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung. In allen Fällen hatte das Gericht anschließende
Gesetzesänderung zur Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Nach der im Zeitpunkt der Verurteilung der Kläger geltenden Fassung des § 67 d Abs. 1, Abs. 3 StGB durfte die Dauer der erstmaligen Unterbringung in der
LG Freiburg: Fortdauer der Sicherungsverwahrung aufgrund Wiederholungsrisikos
Aufgrund der
OLG Karlsruhe erklärte Sicherungsverwahrung als erledigt
Auf die jeweiligen sofortigen Beschwerden der Kläger hob das Oberlandesgericht Karlsruhe im Juli, September bzw. Oktober 2010 die angefochtenen Entscheidungen auf und stellte die Erledigung der
BVerfG: nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Mit Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) erklärte das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Regelungen zur nachträglichen Verlängerung der
Kläger haben Anspruch auf Entschädigungsleistung
Die Kläger haben das beklagte Land auf Ersatz ihres immateriellen Schadens für die auch nach Ablauf der Zehn-Jahresfrist weiter vollzogene
BGH bestätigt Schadensersatzansprüche der Kläger
Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsurteile bestätigt. Nach Maßgabe der in den Entscheidungen des EGMR vom 17. Dezember 2009 und des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 aufgestellten Rechtsgrundsätze mussten die Vorinstanzen davon ausgehen, dass die nachträgliche Verlängerung der
Unmittelbarer Eingriff in das Freiheitsrecht der Kläger
Der Bundesgerichtshof ist der Argumentation des Beklagten nicht gefolgt, eine etwaige nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu leistende Entschädigung sei (nur) von der Bundesrepublik Deutschland, aber nicht vom Land Baden-Württemberg geschuldet, da die Strafgerichte des Landes aufgrund der objektiven, vom Bundesgesetzgeber durch das Gesetz vom 26. Januar 1998 geschaffenen Normenlage gar keine andere Wahl gehabt hätten, als die Fortsetzung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.04.2012
[Aktenzeichen: 2 O 330/11, 2 O 278/11, 2 O 316/11, 2 O 279/11] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2012
[Aktenzeichen: 12 U 62/12, 12 U 60/12, 12 U 63/12, 12 U 61/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 67 NJW 2014, 67
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Dokument-Nr. 16811
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