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Sonntag, 10. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Ausrüstungsgegenstände“ veröffentlicht wurden

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.11.2021
- 5 P 7.20 -

Mitbestimmung des Personalrats bei der Beschaffung von Schusswaffen

Beschaffung von Ausrüstungsgegenstände für Polizeibeamten unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats

Die Beschaffung von Ausrüstungs­gegen­ständen, die der Durchführung vollzugs­polizeilicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind und zu diesem Zweck von Polizei­vollzugs­beamten während ihres Einsatzes mit sich zu führen bzw. am zu Körper tragen sind, unterliegt nach dem Berliner Personal­vertretungs­gesetz (PersVG BE) der Mitbestimmung des Personalrats. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die beteiligte Polizeipräsidentin beschaffte für den Einsatz der Polizeivollzugsbeamten Mitteldistanzwaffen sowie Zubehör (Leuchtpunktvisiere, Zielbeleuchtungen, Handgriffe und Waffentragegurte) für diese Waffen und bereits im Bestand der Polizei befindliche Maschinenpistolen. Hierüber unterrichtete sie den Gesamtpersonalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, lehnte aber die Durchführung des von ihm beantragten Mitbestimmungsverfahrens mit der Begründung ab, dass die Beschaffung dieser Gegenstände vorrangig auf einsatztaktischen Erwägungen und Konzepten beruhe, die nicht mitbestimmungspflichtig seien. Der Gesamtpersonalrat sieht demgegenüber... Lesen Sie mehr

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 29.01.2021
- 2 LA 230/20 -

Aufbewahrung teurer Bundes­wehr­ausrüstung auf dem Spind und unter dem Bett ist grob fahrlässig

Schadens­ersatz­pflicht des Soldaten bei Diebstahl der Ausrüstung

Die Aufbewahrung teurer Bundes­wehr­ausrüstung, wie zum Beispiel Gefechtshelm Springer, Peltor-Headset, Helm TC 3000, KSK Weste oder Einsatzkampfjacke, auf dem Spind und unter dem Bett ist grob fahrlässig. Der Soldat ist im Fall des Diebstahls der Ausrüstung gemäß § 24 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) schadens­ersatz­pflichtig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Soldat der Bundeswehr lagerte Teile seiner Ausrüstung während seines Weihnachtsurlaubs im Jahreswechsel 2014/2015 auf seinen Spind und unter seinem Bett. Dazu gehörten wertvolle Ausrüstungsgegenstände, wie ein Gefechtshelm Springer, ein Peltor-Headset, ein Helm TC 3000, eine KSK Weste und eine Einsatzkampfjacke. Der Raum in den Spind... Lesen Sie mehr



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