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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 12.02.2018
- 33 UF 1152/17 -
Eizellenspende und Leihmutterschaft in Ukraine steht Adoption des Kindes in Deutschland nicht entgegen
Kein Vorliegen einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung des Kindes
Die Zuhilfenahme einer Eizellenspende und Leihmutterschaft in der Ukraine steht der Adoption des Kindes in Deutschland nicht entgegen. Eine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung des Kindes zum Zwecke der Adoption im Sinne von § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt nicht vor. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein homosexuelles deutsches Paar entschied sich im Jahr 2013 dazu, über eine Samenspende eines der beiden Partner, eine anonyme Eizellenspende und eine Leihmutterschaft in der Ukraine ein Kind zu bekommen. Nachdem das Kind im Jahr 2014 geboren wurde, erkannte der samenspendende Partner rechtskräftig die Vaterschaft zum Kind an. Zudem übernahm das Paar die Betreuung und Versorgung des Kindes in Deutschland. Der andere Partner beantragte nunmehr die Adoption des Kindes. Da ihm dies vom Jugendamt versagt wurde, kam der Fall vor Gericht.... Lesen Sie mehr
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