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Amtsgericht Sonneberg, Urteil vom 12.01.2024
- 4 C 73/23 -
Mittels AGB geregelte Grundreinigungspflicht nach Ende des Mietverhältnisses muss sich nach Erforderlichkeit der Reinigungsarbeiten richten
Starre Grundreinigungsklausel ist unwirksam
Regelt eine AGB-Klausel, dass Wohnungsmieter nach Ende des Mietverhältnisses eine Grundreinigung vornehmen müssen, so ist diese nur dann wirksam, wenn sie sich nach der Erforderlichkeit der Reinigungsarbeiten richtet. Eine starre Grundreinigungsklausel ist dagegen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Sonneberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Ende eines Mietverhältnisses über eine im Süden von Thüringen gelegenen Wohnung im Juni 2020 stritten sich die Mietvertragsparteien um die Rückzahlung der Kaution bzw. die Vornahme von
Kein Schadensersatzanspruch wegen nicht vorgenommener Grundreinigung
Das Amtsgericht Sonneberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Den Vermietern stehe kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 320 € wegen der nicht vorgenommenen Grundreinigung zu. Denn die Klausel zur Grundreinigungspflicht sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2024
Quelle: Amtsgericht Sonneberg, ra-online (zt/WuM 2024, 270/rb)
Jahrgang: 2024, Seite: 1150 GE 2024, 1150 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 270 WuM 2024, 270
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Dokument-Nr. 34142
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