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Landgericht Berlin, Urteil vom 25.01.2024
- 67 S 264/22 -
Ausreichende Bemühungen zur Beschaffung von Ersatzwohnraum bei 244 vergeblichen Wohnungsbewerbungen innerhalb von 2 ½ Jahren
Bestätigung durch Existenz verschiedener für Wohnungsnot sprechende Verordnungen
Wer als Mieter in Berlin innerhalb von zweieinhalb Jahren 244 vergebliche Wohnungsbewerbungen hatte, kommt seiner Obliegenheit zur Beschaffung von Ersatzwohnraum ausreichend nach. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Existenz der Mietenbegrenzungsverordnung, der Kappungsgrenzenverordnung und der Kündigungsschutzklausel-Verordnung das Bestehen einer Wohnungsnot in Berlin feststeht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2021 erhielten die Mieter einer Wohnung in Berlin eine
Fortsetzung des Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Eigentümerin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die Mieter haben der
Ausreichende Bemühungen zur Beschaffung von Ersatzwohnraum
Die Mieter haben nach Auffassung des Landgerichts ausreichende Bemühungen entfaltet, um
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2024
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 08.09.2022
[Aktenzeichen: 117 C 257/21]
Jahrgang: 2024, Seite: 241 GE 2024, 241 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 153 WuM 2024, 153
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Dokument-Nr. 34087
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