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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.05.2024
- L 1 KR 247/22 -
Krankenkasse muss Hautstraffungs-OP nicht bezahlen
Überschüssige Hautfalten infolge starker Gewichtsabnahme ist keine behandlungsbedürftige Krankheit
Reduziert ein Versicherter nach einer adipositas-chirurgischen Behandlung drastisch sein Gewicht, so kann ein Anspruch auf Gewährung hautstraffender Operationen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine notwendige Krankenbehandlung handelt. Dies ist bei überschüssigen Hautfalten nur dann der Fall, wenn schwerwiegende Hautveränderungen oder eine erhebliche Entstellung vorliegen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Eine 47-jährige Versicherte mit starkem Übergewicht unterzog sich im Ausland einer Schlauchmagenoperation. Anschließend reduzierte die 158 cm große Frau ihr Gewicht von 118 kg auf 75 kg. Aufgrund der entstandenen Hautfalten und der Fettschürze beantragte sie schließlich die Kostenübernahme für Hautstraffungsoperationen in den Bereichen Oberschenkel, Oberarme, Brust sowie Bauchdecke. Die gesetzliche
Hautfalten sind keine Krankheit
Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine operative Hautstraffung. Die Hautfalten hätten nur dann einen Krankheitswert im krankenversicherungsrechtlichen Sinne, wenn dauerhaft therapieresistente Hautreizungserscheinungen wie Pilzbefall oder entzündliche Veränderungen vorlägen. Bei der Klägerin bestünden keine derartigen Hautveränderungen. Ebenso liege keine schwerwiegende Entstellung vor, die eine Leistungspflicht der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2024
Quelle: Hessische Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34135
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