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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 27.06.2024
- C-284/23 -
Schwangerer Arbeitnehmerin muss angemessene Frist für eine Kündigungsschutzklage eingeräumt werden
Deutsche 3-Wochen-Frist eher zu kurz
Einer schwangeren Arbeitnehmerin muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft ihre Kündigung noch vor Gericht anfechten zu können. Die Frist von zwei Wochen für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage scheint dem Gerichtshof der Europäischen Union dafür zu kurz zu sein.
Eine Angestellte eines Pflegeheims ficht ihre Kündigung vor einem deutschen Arbeitsgericht an. Sie beruft sich auf das Verbot, einer Schwangeren zu kündigen. Das Arbeitsgericht ist der Auffassung, dass es die Klage normalerweise als verspätet abweisen müsse. Als die Arbeitnehmerin von ihrer
EuGH: Drei Wochen sind zu kurz
Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der deutschen Regelung eine schwangere Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt ihrer Kündigung Kenntnis von ihrer
Nach Auffassung des Gerichtshofs scheint eine so kurze
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2024
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34150
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