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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2023
- X ZR 123/22 -
Zumutbare Ersatzbeförderung muss nicht zur Begrenzung der Verspätung auf unter drei Stunden führen
Fluggesellschaft muss bei Flugannullierung frühestmögliche Ersatzbeförderung anbieten
Eine Ersatzbeförderung stellt auch dann eine zumutbare Maßnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) dar, wenn das Endziel zwar früher, aber weiterhin mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht wird. Eine Fluggesellschaft muss für eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche Ersatzbeförderung sorgen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Blizzard Warnung für den Flughafen in Reykjavik musste im Januar 2020 ein Flug von dort nach München annulliert werden. Zwei davon betroffene Fluggäste buchten daraufhin einen Ersatzflug, der zwei Tage später startete. Später machten sie gegenüber der Fluggesellschaft gerichtlich Ausgleichszahlungen geltend.Sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Landgericht Landshut wiesen die Klage ab. Die Fluggesellschaft habe sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen können. Zudem habe die Annullierung des Flugs bzw. die Ankunftsverspätung... Lesen Sie mehr
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