die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „aufwändig gestaltetes Wohnumfeld“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 11.04.2024
- 105 C 226/23 -
Vorhandensein von Rasenflächen, Pflanzenbeeten, Gehwegbefestigungen und Gartenhaus spricht allein nicht für aufwändig gestaltetes Wohnumfeld
Erforderlich ist ein besonderer gärtnerischer bzw. architektonischer Aufwand
Allein das Vorhandensein von Rasenflächen, Pflanzenbeeten, Gehwegbefestigungen und eines Gartenhauses spricht nicht für ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld. Vielmehr ist ein besonderer gärtnerischer bzw. architektonischer Aufwand erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Vermieterin begehrte im Juli 2023 von einer ihrer Wohnungsmieterinnen in Berlin die Zustimmung zur Mieterhöhung. Sie verwies dazu unter anderem auf ein auf dem Grundstück gelegenen Garten mit Rasenflächen, Pflanzenbeeten, Gehwegbefestigungen und einem Gartenhaus. Nach Einschätzung der Vermieterin liege damit ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld vor. Da die Mieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Das Wohnumfeld sei nicht besonders aufwändig gestaltet. Aufwändig gestaltet sei ein Wohnumfeld, wenn... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 29.04.2024
- 5 C 126/23 -
Vorhandensein von Bäumen, Sträuchern und Grünflächen spricht nicht zwingend für Vorliegen eines aufwändig gestalteten Wohnumfelds
Bepflanzung als parkähnliche Anlage kann Wohnwerterhöhung rechtfertigen
Allein das Vorhandensein von Bäumen, Sträuchern und Grünflächen spricht nicht für das Vorliegen eines aufwändig gestalteten Wohnumfelds. Um eine Wohnwerterhöhung zu rechtfertigen, müsste eine Bepflanzung als parkähnliche Anlage vorliegen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte eine Vermieterin in Berlin von einer ihrer Mieterinnen die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Sie verwies dazu unter anderem auf ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld. So war der Hof gepflastert. Zudem gab es ein paar Bäume, Sträucher und einige Grünflächen. Die Müllstandflächen waren vom Rest des Hofs optisch abgetrennt. Der Fahrradabstellplatz... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 09.02.2023
- 27 C 137/22 -
"Aufwändig gestaltetes Wohnumfeld" trotz kleinen Innenhofs mit Mülltonnen und Fahrradabstellplätzen
Vorliegen einer harmonischen Gestaltung mit Sitzflächen und kleinem Sandkasten
Das wohnwerterhöhende Merkmal des aufwändig gestalteten Wohnumfelds liegt auch dann vor, wenn der Großteil der Fläche eines kleinen Innenhofs von Mülltonnen und Fahrradabstellplätzen eingenommen wird, zugleich aber eine harmonische Gestaltung mit überdurchschnittlichem Pflegezustand, Sitzflächen und kleinem Sandkasten vorliegt. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin stritten sich seit dem Frühjahr 2022 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte über eine Mieterhöhung. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob das wohnwerterhöhende Merkmal des aufwändig gestalteten Wohnumfelds vorliegt. Die Mieter verneinten dies und verwiesen darauf, dass der Innenhof... Lesen Sie mehr