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Amtsgericht Haldensleben, Urteil vom 24.08.2011
17 C 631/10 -

Betreiber einer Autowaschanlage haftet nicht für Schäden an PKW-Heckspoiler

Waschanlagenbetreiber kommt vertraglichen Verpflichtungen durch Hinweis auf erhöhtes Risiko für Autos mit Aufbauten ausreichend nach

Wurde eine Autowaschanlage ordnungsgemäß gewartet und wies keinerlei Fehlfunktion auf, haftet der Betreiber der Anlage nicht für Schäden an einem serienmäßigen PKW-Heckspoiler. Dies entschied das Amtsgericht Haldensleben.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls befuhr - wie bereits häufiger zuvor - mit seinem Toyota Auris, die zu einer Tankstelle gehörende Autowaschanlage. Diesmal wurde jedoch der serienmäßige Heckspoiler abgerissen, wodurch dem Kläger ein Schaden von rund 700 Euro entstand, den er von dem Waschanlagenbetreiber ersetzt verlangte.

Nutzung von Waschanlagen durch Fahrzeuge mit Aufbauten stellt erhöhtes Risiko dar

Das Amtsgericht Haldensleben wies die Klage jedoch ab. Der Richter vertrat die Auffassung, dass eine Waschanlage nicht so ausgestattet sein muss, dass jegliche Schäden an serienmäßigen Aufbauten vermieden werden müssen. Es ist bekannt, dass auch serienmäßige Spoiler in Waschanlagen abreißen können. Die Benutzung von Waschanlagen durch Fahrzeuge mit Aufbauten stellt daher ein erhöhtes Risiko dar. Der Waschanlagenbetreiber genügt seinen vertraglichen Verpflichtungen, wenn er auf dieses erhöhte Risiko vor Benutzung der Anlage hinweisen. Ein Schild, dass keine Haftung für alle zusätzlichen Aufbauten wie z.B. Dach- und Heckspoiler übernommen werde, reicht aus.

Fehlfunktionen der Waschanlage ausgeschlossen

Die Waschstraße selbst hatte keine Fehlfunktion. Hiervon hatte sich das Gericht mit Hilfe eines technischen Sachverständigen überzeugt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2012
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 13010 Dokument-Nr. 13010

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