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Amtsgericht Haldensleben, Urteil vom 24.08.2011
- 17 C 631/10 -
Betreiber einer Autowaschanlage haftet nicht für Schäden an PKW-Heckspoiler
Waschanlagenbetreiber kommt vertraglichen Verpflichtungen durch Hinweis auf erhöhtes Risiko für Autos mit Aufbauten ausreichend nach
Wurde eine Autowaschanlage ordnungsgemäß gewartet und wies keinerlei Fehlfunktion auf, haftet der Betreiber der Anlage nicht für Schäden an einem serienmäßigen PKW-Heckspoiler. Dies entschied das Amtsgericht Haldensleben.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls befuhr - wie bereits häufiger zuvor - mit seinem Toyota Auris, die zu einer Tankstelle gehörende
Nutzung von Waschanlagen durch Fahrzeuge mit Aufbauten stellt erhöhtes Risiko dar
Das Amtsgericht Haldensleben wies die Klage jedoch ab. Der Richter vertrat die Auffassung, dass eine Waschanlage nicht so ausgestattet sein muss, dass jegliche Schäden an serienmäßigen Aufbauten vermieden werden müssen. Es ist bekannt, dass auch serienmäßige Spoiler in Waschanlagen abreißen können. Die Benutzung von Waschanlagen durch Fahrzeuge mit Aufbauten stellt daher ein erhöhtes Risiko dar. Der Waschanlagenbetreiber genügt seinen vertraglichen Verpflichtungen, wenn er auf dieses erhöhte Risiko vor Benutzung der Anlage hinweisen. Ein Schild, dass keine Haftung für alle zusätzlichen Aufbauten wie z.B. Dach- und Heckspoiler übernommen werde, reicht aus.
Fehlfunktionen der Waschanlage ausgeschlossen
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2012
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
- Kein Schadenersatz für verbogenen Kofferraumdeckel in der Autowaschanlage
(Landgericht Coburg, Urteil vom 10.02.2009
[Aktenzeichen: 11 O 440/08]) - Waschstraße: Betreiber muss bekannte Gefahrenquelle in Autowaschanlage verringern
(Landgericht Essen, Urteil vom 07.11.2006
[Aktenzeichen: 15 S 180/06]) - Autowaschanlage - bei ordnungsgemäßer Anlage keine Haftung für Spoilerabriss
(Landgericht Coburg, Beschluss vom 04.08.2006
[Aktenzeichen: 32 S 61/06])
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Dokument-Nr. 13010
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