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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 04.04.2014
- 427 C 12693/13 -
Anspruch auf Entschädigung in Höhe des hälftigen Reisepreises nach berechtigtem Rücktritt vom Reisevertrag
Keine Kürzung der Entschädigung aufgrund verbleibender Freizeit zu Hause
Tritt ein Reisender vom Reisevertrag zurück, so steht ihm nach § 651 f Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubsfreude zu. Deren Höhe bestimmt sich nach der Hälfte des Reisepreises. Dabei kommt es nicht deshalb zu einer Kürzung der Entschädigung, weil der Reisende zu Hause seine Freizeit verbringen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger buchten bei einer Reiseveranstalterin eine achttägige Pauschalreise in die Türkei. Fünf Wochen vor Reisebeginn, teilte die Reiseveranstalterin mit, dass Hinflug anstatt von Berlin von Dresden ausgehen sollte. Zudem änderte sich die
Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude bestand
Das Amtsgericht Hannover entschied teilweise zu Gunsten der Kläger. Ihnen habe eine
Berechtigung zum Rücktritt bei Austausch des Abflughafens und der Abflugzeit
Nach Auffassung des Amtsgerichts seien die Kläger auch berechtigt gewesen den Reisevertrag zu kündigen. Denn der Austausch des Abflughafens sei unzumutbar. Dies gelte selbst dann, wenn der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2014
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2014, 241/rb)
- Abrupter Urlaubsabbruch – Buchungsfehler des Reiseunternehmens berechtigt zu Reisepreisminderung von 50 %
(Amtsgericht München, Urteil vom 20.10.2010
[Aktenzeichen: 262 C 20444/10]) - Bei Vorverlegung einer Reise kann der Reisepreis zurückverlangt werden
(Amtsgericht München, Urteil vom 19.05.2003
[Aktenzeichen: 272 C 6400/03])
Jahrgang: 2014, Seite: 241 RRa 2014, 241
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Dokument-Nr. 19019
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