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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 20.01.2021
- 552 C 7861/20 -
Keine Reisepreisminderung bei eingeschränktem Speiseangebot am Urlaubsort wegen Einschränkungen aufgrund einer Virus-Pandemie
Vorliegen eines allgemeinen Lebensrisikos
Kommt es am Urlaubsort zu einem eingeschränktem Speiseangebot wegen Einschränkungen im Zusammenhang mit einer Virus-Pandemie, so begründet dies keinen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 m BGB. Es liegt insofern ein hinzunehmendes allgemeines Lebensrisiko vor. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hatte für sich und ihrem Lebensgefährten im Februar 2020 eine Pauschalreise nach Mexiko für März 2020 gebucht. Mit der Behauptung, am Urlaubsort seien nicht alle 6 Restaurants geöffnet und das Buffetangebot sei eingeschränkt gewesen, beanspruchte die Urlauberin nachfolgend die Minderung des Reisepreises. Das eingeschränkte Speiseangebot hatte seinen Grund in der sich ausbreitenden Corona-Pandemie. Die Urlauberin erhob schließlich Klage gegen die Reiseveranstalterin.
Kein Anspruch auf Reisepreisminderung
Das Amtsgericht Hannover entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe wegen der nicht geöffneten Restaurants und der geringen Buffetauswahl kein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2021
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2021, 115/rb)
Jahrgang: 2021, Seite: 115 RRa 2021, 115
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Dokument-Nr. 30679
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