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Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.12.1989
- 205 C 397/89 -
Vermieter darf Müllcontainer am Vortag der Entleerung zur Müllabfuhr bereitstellen
Dadurch entstehende Belästigungen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko
Der Vermieter darf am Tage vor dem Müllabfuhrtermin die Müllcontainer zur Leerung bereitstellen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wendete sich die Mieterin einer Erdgeschoßwohnung gegen das Herausstellen der Müllcontainer durch die Vermieterin bereits am Vorabend. Die Container wurden fünf Meter vor ihrem Schlafzimmer abgestellt. Die Mieterin trug vor, dass sie dadurch vor allem im Sommer unter erheblicher
Körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter überwiegt
Das Amtsgericht entschied, dass der Mieter keinen Anspruch auf Bereitstellung der Müllcontainer erst am Tage der Entleerung hat. Der Vermieter hat sich in erster Linie nicht um ertragbare Befindlichkeitsstörungen der Erdgeschoßmieter, sondern um die körperliche Unversehrtheit ihrer Mitarbeiter zu kümmern. Es sei ersichtlich, dass die
Sofern der Hausmeister die Container alleine zu ihren Stellplätzen transportiert, dann tut er dies leichtfertig und auf eigene Gefahr.
Bereitstellung am Vorabend üblich
Im Übrigen, so dass Amtsgericht weiter, gehören Mülltonnen üblicherweise am Vorabend des Entleerungstages zur
Belästigungen durch andere Mitmieter sind hinzunehmen
Zwar entstehen durch das Wegbringen des Mülls in den späten Abendstunden durch andere Mitmieter Geräuschbelästigungen. Diese Belästigungen entsprechen aber dem üblichen Lebensrisiko, das denjenigen trifft, der im Erdgeschoß eine Wohnung angemietet hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2012
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 1991, Seite: 343 WuM 1991, 343
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Dokument-Nr. 14025
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