wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Michelstadt, Urteil vom 17.07.2009
343 C 3667/09 -

Vorfahrtsberechtigter muss in enger Straße mit durchgehend geparkten Autos auf seinen Vorrang verzichten, wenn er einen Verkehrsknoten auflösen kann

Vorfahrtsberechtigter muss sich rücksichtsvoll verhalten

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird, auch wenn er im „Recht“ ist. Besteht er auf seinem Vorfahrtsrecht, obwohl es für ihn ein leichtes wäre, einen Verkehrsknoten aufzulösen und entsteht dadurch ein Schaden, haftet auch er. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Ende April 2008 bog der spätere Kläger mit seinem Mercedes in München in eine Nebenstrasse ein. Auf seiner Seite standen durchgehend parkende Autos. Als er die Strasse ein Stück gefahren war, kam ihm der spätere Beklagte mit seinem Porsche entgegen. Beide Fahrzeuge blieben zunächst stehen, da der Platz zum Aneinandervorbeifahren nicht reichte. Nachdem der Porschefahrer nicht zurückfahren wollte, versuchte der Mercedesfahrer zwischen dem Porsche und den geparkten Autos durchzufahren. Dabei wurde sein linker Kotflügel bis zu seiner Fahrertüre beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 1567 Euro wollte er darauf hin von dem Porschefahrer.

Vorfahrtsberechtigter Porschefahrer klagte

Dieser weigerte sich zu bezahlen. Schließlich habe derjenige zu warten, auf dessen Fahrbahnseite sich das Hindernis befinde. Die zuständige Richterin beim AG München gab jedoch dem Mercedesfahrer zu einem großen Teil Recht.

Grundsätzlich haften im Straßenverkehr wegen der von den Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr jeder der Kraftfahrer gleichmäßig. Daran ändere sich nur etwas, wenn im Einzelfall eine andere Quote oder sogar eine Alleinhaftung eines der Beteiligten gerechtfertigt sei. Zwar sei es richtig, dass derjenige, der an einem Hindernis links vorbeifahren wolle, den entgegenkommenden Verkehr durchfahren lassen müsse. Das gelte aber nicht uneingeschränkt für den Fall, dass erst beim Vorbeifahren der Gegenverkehr sichtbar werde.

Auf Vorfahrtsrecht muss gegebenenfalls verzichtet werden

Hier sei der Gedanke maßgebend, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten habe, dass kein anderer geschädigt werde. Wenn es die Verkehrslage erfordere, müsse ein Verkehrsteilnehmer auch auf seinen Vorrang verzichten.

Vorfahrtsberechtigter Fahrer hätte die Situation leicht auflösen können

Hier hätte es dem Porschefahrer geringere Mühe gemacht, die für beide Seiten missliche Situation aufzulösen. Auf seiner Seite habe er noch 30 cm „Luft“ gehabt. Hinter ihm seien auch keine Autos gewesen. Der Beklagte hätte den Kläger auch schon beim Einfahren in die Strasse sehen können und hätte daher bereits im Kreuzungsbereich stehen bleiben können und müssen. Der Kläger demgegenüber hätte wegen nachfolgender Fahrzeuge nicht zurückfahren können. Der Porschefahrer trage daher die Hauptverantwortung für die Folgen des Unfalls.

Zwar habe der Kläger durch seinen Vorbeifahrversuch den Schaden verursacht, sein Verantwortungsanteil sei jedoch geringer. Ihm könne nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Auch habe er versucht, die Situation zu entschärfen, während der Porschefahrer durch sein Hineinfahren in die ersichtlich zu enge Strasse die Situation erst herbeiführte und sie auch nicht auflösen wollte.

Der Beklagte habe daher 2/3 des Schadens zu zahlen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2009
Quelle: ra-online, AG München

Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auto | PKW | Kfz | Kraftfahrzeug | Wagen | Autounfall | Verkehrsunfall | Parken | Straße | Vorfahrtsverletzung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8528 Dokument-Nr. 8528

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8528

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?