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Amtsgericht München, Urteil vom 16.09.2020
- 1111 Cs 365 Js 125197/20 -
Angeklagtem werden in seiner Hose aufgefundene Drogen als eigene zugerechnet
Amtsgericht wertet Einlassung "Nicht meine Hose" als Schutzbehauptung
Am 16.09.2020 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München einen 31jährigen Ingenieur aus München wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro.
An einem Februartag 2020 um 08.30 Uhr wurde in der Hosentasche des Angeklagten vom Türsteher einer Diskothek im Münchner Hauptbahnhofviertel 0,54 Gramm Amphetamin sowie eine Ecstasy-Tablette mit Verpackung und einer Tüte mit Amphetaminanhaftungen gefunden. Der Angeklagte bestritt vor Gericht, von den
Amtsgericht wertet Einlassung "Nicht meine Hose" als Schutzbehauptung
Die zuständige Richterin hielt in ihrem Urteil die Tat für nachgewiesen: "Aus Sicht des Gerichts war die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung zu werten. (…) In der Zusammenschau der Beweisaufnahme hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte gewusst hat, dass er sich im Besitz der Betäubungsmittel befindet. Zwar hat er nach Angabe des (…Türstehers, Anm.d.Verf.) beim Auffinden des Betäubungsmittels erstaunt reagiert, hat aber zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass die Betäubungsmittel nicht ihm gehören, so dass der Grund des Erstaunens des Angeklagten nicht aufgeklärt werden konnte. Auch gegenüber der (…Polizeibeamtin, Anm.d.Verf.) wurde nicht geäußert, dass es sich bei der vom Angeklagten getragenen
Abwägungen des Gerichts zur Höhe der Strafe
Der Strafrahmen (…) beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass es sich bei beiden Betäubungsmitteln um eine geringe Menge gehandelt hat. Die Betäubungsmittel konnten sichergestellt werden, der Angeklagte hat sich mit der formlosen Einziehung einverstanden erklärt. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und hat nach eigenen Angaben ansonsten keinerlei Berührungspunkte mit Betäubungsmitteln. Zu Lasten des Angeklagten sprach allerdings, dass er die Betäubungsmittel in einer Diskothek, und damit einer drogensensiblen Tatörtlichkeit bei sich geführt hat. Aufgrund der Nachahmungsgefahr, die dem Besitz von Betäubungsmitteln in öffentlichen Freizeiteinrichtungen wie vorliegend der Diskothek innewohnt, kam eine Verfahrenseinstellung (…) nicht in Betracht. Aus demselben Grund schied auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (…) aus."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2020
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29344
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