wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 16.09.2020
1111 Cs 365 Js 125197/20 -

Angeklagtem werden in seiner Hose aufgefundene Drogen als eigene zugerechnet

Amtsgericht wertet Einlassung "Nicht meine Hose" als Schutzbehauptung

Am 16.09.2020 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München einen 31jährigen Ingenieur aus München wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro.

An einem Februartag 2020 um 08.30 Uhr wurde in der Hosentasche des Angeklagten vom Türsteher einer Diskothek im Münchner Hauptbahnhofviertel 0,54 Gramm Amphetamin sowie eine Ecstasy-Tablette mit Verpackung und einer Tüte mit Amphetaminanhaftungen gefunden. Der Angeklagte bestritt vor Gericht, von den Drogen gewusst zu haben. Er habe noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt und sich beim Hineinfeiern in seinen Geburtstag betrunken: in Bars und auf mehreren Hauspartys. Auf einer der Feiern habe er mit mehreren Personen Sex gehabt und dann wahllos einfach die Kleidung angezogen, die herumlag: "Ich hatte schwachsinnige Klamotten an. Zum Teil auch nicht meine eigenen Sachen. Und diese Hose. (…) Und ich vermute, dass man tatsächlich die Hose verwechselte. In der Schlange wird man abgetastet, und da kam das irgendwie raus. (…) Als die das raus gezogen haben dachte ich mir: was ist das? An dem Abend war ich angeheitert." Dass es nicht seine Hose war, sei ihm im Nachgang klar geworden. Die als Zeugin vernommene Polizeibeamtin hatte keine Anzeichen deutlicherer Alkoholisierung wahrgenommen. Der Angeklagte hätte nicht gesagt, dass es nicht seine Hose sei, sonst hätte sie dies im Sachverhalt vermerkt. "Er hatte eine Hose an und sonst nichts anderes. Also, dass er ohne Hose dagestanden hätte. Das kommt auch manchmal vor. Wir gingen davon aus, dass es seine Hose ist." Die Hose sei weder auffällig zu klein noch zu groß gewesen. Der Türsteher gab an, dass er die Ecstasy-Tablette und das Amphetaminpulver in der rechten Hosentasche gefunden habe. Der Angeklagte habe auf den Fund erstaunt reagiert, aber nichts weiter dazu gesagt.

Amtsgericht wertet Einlassung "Nicht meine Hose" als Schutzbehauptung

Die zuständige Richterin hielt in ihrem Urteil die Tat für nachgewiesen: "Aus Sicht des Gerichts war die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung zu werten. (…) In der Zusammenschau der Beweisaufnahme hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte gewusst hat, dass er sich im Besitz der Betäubungsmittel befindet. Zwar hat er nach Angabe des (…Türstehers, Anm.d.Verf.) beim Auffinden des Betäubungsmittels erstaunt reagiert, hat aber zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass die Betäubungsmittel nicht ihm gehören, so dass der Grund des Erstaunens des Angeklagten nicht aufgeklärt werden konnte. Auch gegenüber der (…Polizeibeamtin, Anm.d.Verf.) wurde nicht geäußert, dass es sich bei der vom Angeklagten getragenen Hose nicht um die seine handelte, so dass ihm folglich auch das Betäubungsmittel nicht gehören würde. (Ihr, Anm.d.Verf.,…) ist auch nicht aufgefallen, dass die Hose des Angeklagten auf irgendeine Art und Weise nicht gepasst hätte. (…)

Abwägungen des Gerichts zur Höhe der Strafe

Der Strafrahmen (…) beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass es sich bei beiden Betäubungsmitteln um eine geringe Menge gehandelt hat. Die Betäubungsmittel konnten sichergestellt werden, der Angeklagte hat sich mit der formlosen Einziehung einverstanden erklärt. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und hat nach eigenen Angaben ansonsten keinerlei Berührungspunkte mit Betäubungsmitteln. Zu Lasten des Angeklagten sprach allerdings, dass er die Betäubungsmittel in einer Diskothek, und damit einer drogensensiblen Tatörtlichkeit bei sich geführt hat. Aufgrund der Nachahmungsgefahr, die dem Besitz von Betäubungsmitteln in öffentlichen Freizeiteinrichtungen wie vorliegend der Diskothek innewohnt, kam eine Verfahrenseinstellung (…) nicht in Betracht. Aus demselben Grund schied auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (…) aus."

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2020
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Diskothekenbetrieb | Disco | Drogen | Hose | Hosen

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29344 Dokument-Nr. 29344

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil29344

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?