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Amtsgericht München, Urteil vom 08.06.2010
113 C 21599/09 -

Kein Ersatzanspruch bei Streiks im Öffentlichen Nahverkehr

Ersatzanspruch wirksam in Beförderungsbedingungen ausgeschlossen

Bei einem Streik bestehen seitens der Benutzer von U-Bahn, Trambahn und Bussen keine Ersatzansprüche. § 12 (jetzt § 15) der Beförderungsbedingungen, der diese ausschließt, ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Amtsgericht München

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Kunde der Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) bei dieser ein Jahresabonnement abgeschlossen. Für den Zeitraum 8. November 2004 bis 31. Oktober 2005 hatte er dafür einen Preis von 435,- Euro entrichtet.

Kunde fordert Ersatz für nicht erbrachte Leistung

Am 15. September 2005 kam es zu einem ganztägigen Streik. Sämtliche U-Bahnen, Trambahnen und Busse der MVG fuhren nicht. Der Kunde wandte sich daher an die Verkehrsgesellschaft und forderte anteilig seinen Abonnementpreis, nämlich 1,25 Euro zurück. Schließlich habe er keine Leistung erhalten, diese könne auch nicht mehr nachgeholt werden. Deshalb habe die Münchner Verkehrsgesellschaft auch keinen Anspruch auf diesen anteiligen Betrag.

Verkehrsunternehmen beruft sich auf Beförderungsbedingungen die Ersatzansprüche ausschließen

Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich könne sie für den Streik nichts. Es sei auch nicht klar, warum der Kunde ausgerechnet 1,25 Euro verlange. Er könne die Verkehrsmittel schließlich unbeschränkt nutzen. Fahre er zum Beispiel täglich nur viermal, unternehme er im Jahr 1460 Fahrten. Eine Fahrt sei dann nur 30 Cent wert. Im Übrigen schließe § 12 der Beförderungsbedingungen bei Betriebsunterbrechungen Ersatzansprüche aus.

Kunde klagt auf Ersatzzahlung

Der Kunde erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München und zwar in Höhe von 1,23 Euro. Die Höhe seiner Forderung ergäbe sich aus dem Preis geteilt durch die Laufzeit von 353 Tagen.

Erstattung steht in unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand gegenüber minimalen Erstattungsbeträgen

Der zuständige Richter beim Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab:

Ein Ersatzanspruch bestehe nicht, da dieser wirksam durch die Regelung in den Beförderungsbedingungen ausgeschlossen worden sei. Der Ausschluss umfasse nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern auch Rückzahlungsansprüche. Die Klausel sei insbesondere auch nicht überraschend, weil ein Kunde bei einem Streik nicht mit einer Rückzahlung rechne. Eine Erstattung würde nämlich einen völlig unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für minimale Erstattungsbeträge erfordern.

Hintergrund:

Der alte § 12 der Beförderungsbedingungen entspricht dem jetzigen § 15. Er schließt Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder – unterbrechungen aus. Daneben existiert eine „MVG-Garantie“. Danach werden für Verspätungen über 20 Minuten je Betriebsstörung 5,20 Euro erstattet. Wird wegen der Verspätung der letzte Anschluss verpasst, werden Taxikosten bis 25 Euro erstattet. Diese Garantie gilt jedoch nicht für Streiks, verstopfte Strassen, extreme Wettersituationen, Falschparker und Unfall, also nicht für unverschuldete und unvorhersehbare Vorfälle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht München

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Kommentare (1)

 
 
Bettina schrieb am 19.05.2015

Wie sieht es denn jetzt damit aus? In dem Beispiel ging es um einen Tag, doch derzeit wird ein erheblich größerer Zeitraum bestreikt und die Ersatzpläne sind sehr sperrlich.

Ich habe auch eine VBB-fahrCard im Abo und muss im Mai über 12 Tage Einschränkungen hinnehmen.

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