Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 18.08.2006
- 133 C 16969/06 -
Kosten für Behandlung beim "hausärztlichen Internisten" müssen von Krankenversicherung nicht zu hundert Prozent übernommen werden
Klausel einer Krankenversicherung kann nicht fehlinterpretiert werden
Die Klausel einer Krankenversicherung, wonach ein Rechnungsbetrag nur dann zu 100 Prozent erstattet wird, wenn für die Behandlung ein Arzt für Allgemeinmedizin/ praktischer Arzt, ein Facharzt für Gynäkologie, für Augenheilkunde, für Kinder- und Jugendmedizin, ein Not- bzw. Bereitschaftsarzt tätig wurde bzw., wenn ein derartiger Arzt den Patienten zur Weiter- / Mitbehandlung überwiesen hatte, ist weder unklar, noch überraschend und schränkt die Rechte des Versicherungsnehmers auch nicht ein. Ein „hausärztlicher Internist“ fällt nicht unter diese Klausel. Dies entschied das Amtsgericht München
Der spätere Kläger hatte bei der späteren Beklagten im Dezember 2003 eine
100 prozentige Kostenerstattung für die Behandlung beim Internisten
Im Jahr 2006 begab sich der Versicherte in die Behandlung eines Internisten. Von den Kosten bekam er nur 80 Prozent erstattet. Dies wollte er nicht gelten lassen. Schließlich sei dieser Internist sein Hausarzt und stehe daher einem
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:
Die Formulierung der einschlägigen Tarifbestimmung sei klar und unmissverständlich. Ein Internist, auch wenn er als Hausarzt tätig sei, sei eben kein
Vertragsklausel ist nicht überraschend oder fehlinterpretierbar
Die Klausel sei auch nicht unklar. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf den es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankomme, kenne die Unterscheidung zwischen einem Allgemeinmediziner und einem Internisten und könne die Klausel nicht fehl interpretieren.
Die Klausel sei auch nicht überraschend. Jedem Versicherungsnehmer sei bekannt, dass die Höhe von Erstattungspflichten variieren könne. Die betreffende Klausel sei nicht ungewöhnlich.
Die Klausel schränke die Rechte des Versicherungsnehmers auch nicht ungebührlich ein. Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeute für sich die Gefährdung des Vertragszwecks. Dies komme erst in Betracht, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhle und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos mache. Im vorliegenden Fall sei es aber für den Kläger durchaus zumutbar, wegen einer hausärztlichen Versorgung einen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 08.06.2009
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 7963
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7963
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.