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Amtsgericht München, Urteil vom 20.05.2011
- 163 C 5295/11 -
Wiederholte Leistungserschleichung: Bei Schadensersatzzahlungen sind auch Anwaltskosten zu begleichen
Einschaltung eines Anwalts bei erkennbarem fehlenden Unrechtsbewusstsein erforderlich und zweckmäßig
Begeht jemand wiederholt eine Leistungserschleichung und zeigt dadurch sein fehlendes Unrechtsbewusstsein, ist die Einschaltung eines Anwalts auf jeden Fall erforderlich und zweckmäßig. Der Schädiger muss die Kosten dafür auch bezahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Parkhausbetreiber mit einem Fitnessstudio eine Vereinbarung getroffen, wonach dessen Kunden eine kostenfreie Parkzeit von 2 Stunden gewährt wurde. Für die dritte angefangene Stunde musste der Kunde dann 2,50 Euro bezahlen.
Autofahrer verlässt Parkhaus ohne zu bezahlen
Von Mitte November 2010 bis Anfang Dezember 2010 stellte ein Besucher des Fitnessstudios 5 Mal seinen PKW in dem
Parkhausbesitzer verlangt angefallene Parkgebühren und einbehaltene Parkmünzen, sowie Anwaltskosten erstattet
Der Besitzer des Parkhauses verlangte nunmehr von dem Besucher die angefallenen Parkgebühren. Außerdem hatte dieser auch noch ein paar Münzen einbehalten. Diese Münzen werden bei Einfahrt in das
Autofahrer verweigert Erstattung der Anwaltskosten
Parkentgelt und
Parkhausbesitzer ist nicht verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München, vor das der Rechtsstreit kam, gab dem Parkhausbetreiber jedoch Recht: Der Beklagte habe durch das wiederholte Ausfahren aus dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 11824
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