wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 19.04.2011
224 C 33358/10 -

Gestaltungsfreiheit eines Künstlers kann vertraglich eingeschränkt werden

Bei ordnungsgemäßer Installation eines Werkes kann bei bloßem Nichtgefallen kein Geld zurückverlangt werden

Grundsätzlich muss jemand, der einen Künstler mit der Herstellung eines Kunstwerks beauftragt, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Die Gestaltungsfreiheit eines Künstlers kann vertraglich eingeschränkt werden. Ist dies aber nicht geschehen, trägt der Auftraggeber das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall bestellte eine Münchnerin, die ihr Treppenhaus verschönern wollte, über eine Kunstberaterin eine Installation eines Künstlers. Diese bestand aus einem Hinterglasbild in Form eines bemalten Aufsatzes für das Treppenhausinnenfenster und einem Parallelogramm an der Wand, auf der das durch das Glasfenster eindringende Licht auftraf. Dabei sollte sich das Werk laut Auftrag an den Gemälden im Katalog des Künstlers orientieren. Es sollte aber keine Kopie dieser Gemälde darstellen, sondern als eigenständiges Werk entstehen. Die Kosten für die Installation betrugen 4.500 Euro.

Auftraggeberin bemängelt fehlenden „Wow-Effekt“

Nach einer Besprechung vor Ort mit dem Künstler wurde das Kunstwerk im Juli 2010 eingebaut. Die Kundin bezahlte zunächst 2.250 Euro, monierte aber dann, dass sich bei ihr der erhoffte „Wow-Effekt“ nicht eingestellt habe. Die restlichen 2.250 Euro überwies sie nicht, sondern wollte ihre schon bezahlten 2.250 Euro zurück. Es sei ihr darauf angekommen, eine Art Sonnenuntergangsstimmung zu erzeugen. Dies sei nicht erreicht worden. Die Kunstberaterin wies dies zurück und verlangte ihr Geld. Schließlich entspräche das Bild den Vorgaben.

Auftraggeber trägt Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das nicht gefällt

Sie erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei die Herstellung einer Kunstinstallation gewesen. Diese Installation sei ordnungsgemäß erstellt worden. Grundsätzlich müsse jemand, der einen Künstler beauftrage, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Der Künstler schaffe das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit. Solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden seien, sei das Werk vertragsgemäß. Der Besteller trage das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefalle. Dies sei Ausfluss der Gestaltungsfreiheit des Künstlers.

Vertrag legt eindeutig nur Orientierung des Gemäldes an anderen Katalogwerken fest

Zwar könne grundsätzlich diese Gestaltungsfreiheit eingeschränkt und eine Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben zu erstellen. Eine solche Abrede sei hier aber nicht erfolgt. Der Vertrag lege eindeutig fest, dass sich das Gemälde zwar an den anderen im Katalog orientiere, aber keine Kopie, sondern ein eigenständiges Werk sei. Dass hinterher eine andere Vereinbarung getroffen wurde, habe die Beklagte nicht beweisen können.

Sie schulde daher die Zahlung der Restsumme und bekomme ihre gezahlten 2.250 Euro nicht zurück.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Vertragsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auftrag | Künstler | Vertragsabschluss

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 13325 Dokument-Nr. 13325

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13325

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?