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Amtsgericht München, Urteil vom 19.04.2011
- 224 C 33358/10 -
Gestaltungsfreiheit eines Künstlers kann vertraglich eingeschränkt werden
Bei ordnungsgemäßer Installation eines Werkes kann bei bloßem Nichtgefallen kein Geld zurückverlangt werden
Grundsätzlich muss jemand, der einen Künstler mit der Herstellung eines Kunstwerks beauftragt, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Die Gestaltungsfreiheit eines Künstlers kann vertraglich eingeschränkt werden. Ist dies aber nicht geschehen, trägt der Auftraggeber das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall bestellte eine Münchnerin, die ihr Treppenhaus verschönern wollte, über eine Kunstberaterin eine Installation eines Künstlers. Diese bestand aus einem Hinterglasbild in Form eines bemalten Aufsatzes für das Treppenhausinnenfenster und einem Parallelogramm an der Wand, auf der das durch das Glasfenster eindringende Licht auftraf. Dabei sollte sich das Werk laut
Auftraggeberin bemängelt fehlenden „Wow-Effekt“
Nach einer Besprechung vor Ort mit dem
Auftraggeber trägt Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das nicht gefällt
Sie erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei die Herstellung einer Kunstinstallation gewesen. Diese Installation sei ordnungsgemäß erstellt worden. Grundsätzlich müsse jemand, der einen
Vertrag legt eindeutig nur Orientierung des Gemäldes an anderen Katalogwerken fest
Zwar könne grundsätzlich diese Gestaltungsfreiheit eingeschränkt und eine Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben zu erstellen. Eine solche Abrede sei hier aber nicht erfolgt. Der Vertrag lege eindeutig fest, dass sich das Gemälde zwar an den anderen im Katalog orientiere, aber keine Kopie, sondern ein eigenständiges Werk sei. Dass hinterher eine andere Vereinbarung getroffen wurde, habe die Beklagte nicht beweisen können.
Sie schulde daher die Zahlung der Restsumme und bekomme ihre gezahlten 2.250 Euro nicht zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Entfernung eines Kunstwerks verletzt nicht das Urheberrecht des Künstlers
(Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.02.2006
[Aktenzeichen: 6 U 63/05]) - Vermieter haftet nicht für Schäden an eingelagerten Kunstgegenständen nach Wasserrohrbruch
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 30.09.2010
[Aktenzeichen: 2 U 779/09])
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Dokument-Nr. 13325
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