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Amtsgericht München, Urteil vom 12.01.2017
- 233 C 29540/15 -
Anlehnen einer Leiter und Befestigung einer Sichtschutzwand am Haus des Nachbarn verletzt Nachbarrechte
Anbringen von Bohrlöchern in Außenwand des Hauses stellt Beeinträchtigung des Eigentums dar
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass das Anlehnen einer Leiter an der Dachrinne des Nachbarn und das Bohren von Löchern an der Außenwand des Nachbarhauses das Eigentumsrecht der Nachbarn verletzen.
Die Parteien des zugrunde liegenden Rechtstreits sind Nachbarn zweier angrenzender Reihenmittelhäuser bei München. Während des mehrwöchigen Sommerurlaubs der Kläger im Jahre 2015 errichteten die Beklagten zwischen den Terrassen der Reihenmittelhäuser der Parteien eine Holztrennwand ohne vorherige Genehmigung der Kläger. Diese Holztrennwand befestigten die Beklagten an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger im ersten Stock über Bohrlöcher und Dübel. Während des laufenden Gerichtsverfahrens beseitigten die Beklagten die Befestigung der Sichtschutzwand am Haus der Kläger und verfüllten die Dübellöcher.
Metallleiter könnte Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kläger beschädigen
Außerdem lehnten die Beklagten über mehrere Monate hinweg ihre Metallleiter an die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kläger an. Diese Metallleiter kann die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kläger beschädigen. Bei der Leiter handelt es sich um eine große schwere Metallleiter. Die Leiter lehnte auf Höhe des Dachflächenfensters der Kläger und ermöglichte den Einblick in den Wohn- und Schlafraum der Kläger. Die Beklagten weigerten sich, die Leiter zu entfernen, da sie zu 100 Prozent auf ihrem eigenen Grundstück stehen würde.
Die Kläger erhoben unter anderem Klage zum Amtsgericht München gegen ihre Nachbarn auf dauerhafte Entfernung der Leiter und darauf, es zukünftig zu unterlassen, Dübellöcher und Befestigungen an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger anzubringen.
Kläger können Entfernung der Leiter verlangen
Das Amtsgericht München gab den Klägern Recht. Das Anlehnen der Leiter stelle eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. Durch das Anlehnen der Leiter an die Dachkante der Kläger nutzen die Beklagten die Dachkante der Kläger. Das Eigentumsrecht beinhalte auch die Ausschlussfunktion, jeden Nichtberechtigten von der Nutzung seines Eigentums abzuhalten. Die Kläger könnten daher von den Beklagten die Entfernung der Leiter verlangen, entschied das Amtsgericht.
Auch Eingriffe in die Bausubstanz sind zu unterlassen
Die Kläger könnten laut Gericht auch verlangen, dass die Nachbarn Eingriffe in die Bausubstanz ihrer Wohnzimmeraußenwand unterlassen. Das Anbringen von Bohrlöchern in die Wohnzimmeraußenwand des Hauses der Kläger durch die Beklagten stelle eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger dar. Durch diesen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Fenster in Grenzwand nach heutiger Rechtslage baurechtlich unzulässig
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 12.07.2012
[Aktenzeichen: 4 K 329/12.NW]) - BGH: Grundstückseigentümer haftet für Beschädigung der nachbarlichen Außenwand aufgrund Abrisses eines Anbaus
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2015
[Aktenzeichen: V ZR 55/15])
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Dokument-Nr. 24672
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