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Amtsgericht München, Urteil vom 22.12.2009
- 241 C 7703/09 -
Abstellen eines Pkws vor fremder Garageneinfahrt stellt Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar
Klage auf Unterlassung erfolgreich
Das mehrfache Abstellen eines Pkws vor der Garagenzufahrt des Nachbarn stellt eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, die zu einer Klage auf Unterlassung berechtigt. Der Parkende kann sich nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm klingeln und bitten könnte, das Auto wegzufahren. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht München über eine Klage zwischen zwei Nachbarn zu entscheiden. Grund dafür war, dass sich zwischen den betroffenen Grundstücken eine Privatstrasse befand, an deren Ende die
Bitte des Nachbarn, das Parken des Wagens vor der Garageneinfahrt zu unterlassen, bleibt erfolglos
Nun stellte die Nachbarin immer wieder ihren Pkw vor
Nachbar verklagt vermeintlichen Falschparker
Schließlich erhob
Beklagte Nachbarin hält Parken des Wagens ohne Beeinträchtigungen für unmöglich
Die Nachbarin war
Beklagte beeinträchtigt Besitz und Eigentum des Nachbarn
Die zuständige Richterin gab dem Garagenbesitzer jedoch Recht: Das Abstellen des Pkws
Kein Anspruch auf Ein- und Ausladen vor der Haustür bei hierdurch bedingter Behinderung anderer Anwohner
Die Beklagte könne ihren
Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft bei Wiederholungsfall
Für den Fall, dass die Beklagte weiter ihren Pkw vor
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2010
Quelle: Amtsgericht München / ra-online
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Dokument-Nr. 10176
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