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Amtsgericht München, Urteil vom 09.06.2010
251 C 26718/09 -

Sportstudio: Fitnessvertrag ist bei Schwangerschaft kündbar

Subjektives Befinden der Schwangeren ist für Kündigung ausschlaggebend

Eine schwangere Frau, die sich subjektiv nicht mehr in der Lage sieht, weiter in einem Sportstudio zu trainieren, kann einen Fitnessvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau am 7.1.2008 einen Fitnessvertrag in einem Sportstudio abgeschlossen. Die Vertragsdauer war zunächst für 24 Monate vorgesehen. Am 3.4.2008 kündigte die Frau den Vertrag. Sie begründete ihre Kündigung mit ihrer Schwangerschaft und dass sie im weiteren Verlauf der Schwangerschaft das Studio nicht mehr nutzen könne. Der Betreiber wollte die Kündigung nicht akzeptieren und verlangte die weitere Zahlung der Mitgliedsbeträge.

Gericht: Außerordentliche Kündigung ist wirksam

Zu Unrecht, entschied das Amtsgericht München. Die Frau habe mit ihrer Erklärung vom 3.4.2008 den Vertrag wirksam außerordentlich gekündigt, führte das Gericht aus.

Schwangerschaft allein noch kein wichtiger Kündigungsgrund

Der Fitnessvertrag sei ein Vertrag mit dienst- und mietvertraglichen Elementen. Er könne nach § 314 Abs. 2 BGB gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Eine Schwangerschaft stelle für sich allein allerdings noch keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, führte das Gericht aus.

Subjektives Befinden ausschlaggebend

Es komme zudem darauf an, wie die Schwangere ihr subjektives Befinden einschätze. Mit Blick auf die Wertsetzung des Art. 6 Abs. 4 GG könne einer Schwangeren nämlich nicht zugemutet werden, gegen ihr eigenes Köpergefühl und entgegen ihrer eigenen physischen und psychischen Gesundheit an einem Fitnessvertrag festzuhalten.

Medizinische Sicht ist unerheblich

Unberücksicht bleibe daher, ob trotz der Schwangerschaft aus medizinischer Sicht ein weiteres Training möglich sei.

Für das Gericht stand im Fall fest, dass die Frau subjektiv nicht mehr in der Lage war, das Fitnesstraining fortzusetzen. Die Frau war mehrfach aufgrund schwangerschaftsbedingter Beschwerden arbeitsunfähig krankgeschrieben und habe in der Phase der frühen Schwangerschaft unter einer Kreislaufstörung gelitten.

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der Leitsatz

§ 314 Abs. 2 BGB, Art. 6 Abs. 4 GG (rao)

Eine Schwangerschaft kann einen wichtigen Kündigungsgrund für einen Fitnessvertrag darstellen, wenn die Schwangere sich subjektiv nicht mehr in der Lage sieht, ihr Training fortzusetzen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob aus medizinischer Sicht ein Training weiterhin möglich erscheint.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht München (vt/pt)

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Dokument-Nr.: 11155 Dokument-Nr. 11155

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