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Amtsgericht München, Urteil vom 09.06.2010
- 251 C 26718/09 -
Sportstudio: Fitnessvertrag ist bei Schwangerschaft kündbar
Subjektives Befinden der Schwangeren ist für Kündigung ausschlaggebend
Eine schwangere Frau, die sich subjektiv nicht mehr in der Lage sieht, weiter in einem Sportstudio zu trainieren, kann einen Fitnessvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau am 7.1.2008 einen
Gericht: Außerordentliche Kündigung ist wirksam
Zu Unrecht, entschied das Amtsgericht München. Die Frau habe mit ihrer Erklärung vom 3.4.2008 den Vertrag wirksam außerordentlich gekündigt, führte das Gericht aus.
Schwangerschaft allein noch kein wichtiger Kündigungsgrund
Der
Subjektives Befinden ausschlaggebend
Es komme zudem darauf an, wie die
Medizinische Sicht ist unerheblich
Unberücksicht bleibe daher, ob trotz der
Für das Gericht stand im Fall fest, dass die Frau subjektiv nicht mehr in der Lage war, das Fitnesstraining fortzusetzen. Die Frau war mehrfach aufgrund schwangerschaftsbedingter Beschwerden arbeitsunfähig krankgeschrieben und habe in der Phase der frühen
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§ 314 Abs. 2 BGB, Art. 6 Abs. 4 GG (rao)
Eine Schwangerschaft kann einen wichtigen Kündigungsgrund für einen Fitnessvertrag darstellen, wenn die Schwangere sich subjektiv nicht mehr in der Lage sieht, ihr Training fortzusetzen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob aus medizinischer Sicht ein Training weiterhin möglich erscheint.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht München (vt/pt)
- Fitnessstudio: Kündigungsrecht der Mitglieder bei psychischer Erkrankung
(Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 20.05.2009
[Aktenzeichen: 55 C 3255/08]) - Chronisch Depressiver kann Mitgliedschaft in Fitnessstudio fristlos kündigen
(Amtsgericht Geldern, Urteil vom 20.03.2006
[Aktenzeichen: 4 C 428/05]) - Fitnessstudio: Mitglied braucht bei Bandscheibenvorfall keine Mitgliedsbeiträge bezahlen
(Amtsgericht Rastatt, Urteil vom 25.04.2002
[Aktenzeichen: 1 C 398/01])
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Dokument-Nr. 11155
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