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Amtsgericht München, Urteil vom 24.04.2012
- 332 C 1529/12 -
Schadenersatzanspruch nach Verkehrsunfall umfasst auch fiktive Lohnnebenkosten und Sozialabgaben
Von einem Kfz-Sachverständigen ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten sind vollumfänglich erstattungsfähig
Hat jemand nach einem Verkehrsunfall die fiktiven Kosten zu ersetzen, die bei einer Reparatur anfallen würden, umfasst der Schadenersatzanspruch auch die Lohnnebenkosten und Sozialabgaben, auch wenn diese tatsächlich nicht anfallen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es Ende April 2011 in München zu einem
Unfallgegner verweigert Zahlung der fiktiven Lohnnebenkosten und Sozialabgaben
Diese Kosten machte der Autobesitzer von seinem Unfallgegner geltend. Dieser zahlte allerdings nur 15.743 Euro. Mehr schulde er nicht. Schließlich sei das Auto nicht tatsächlich repariert worden, die Lohnnebenkosten und Sozialabgaben daher nicht angefallen. Ein Abschlag von 10 Prozent sei daher auf jeden Fall gerechtfertigt.
Kläger hat Anspruch auf Erstattung sämtlicher Reparaturkosten
Der Geschädigte wandte sich an das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab dem Autofahrer Recht. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Erstattung weiterer
Unmittelbarer Sachschaden darf fiktiv abgerechnet werden
Ein Geschädigter könne den Geldbetrag verlangen, der zur Herstellung des früheren Zustandes des Pkws erforderlich sei. Er sei damit grundsätzlich berechtigt, seinen unmittelbaren Sachschaden fiktiv abzurechnen und mithin die Kosten, die bei einer sach- und fachgerechte
Umsatzsteuer nur bei tatsächlicher Reparatur erstattungsfähig
Eine Ausnahme enthalte das Bürgerliche Gesetzbuch lediglich für die Position der Umsatzsteuer. Diese sei nur erstattungsfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei, da der Geschädigte zwar nicht schlechter, aber auch nicht besser als ohne das schädigende Ereignis gestellt werden solle.
Keine gesetzlichen Einschränkungen bei Lohnnebenkosten und Sozialabgaben
Für die vorliegenden Positionen der Lohnnebenkosten und Sozialabgaben mache das Gesetz eine solche Einschränkung dagegen gerade nicht. Dies beruhe auf dem Umstand, dass die Umsatzsteuer zum einen den größten Faktor der durchlaufenden Kosten darstelle, zum anderen auch auf dem Gedanken, dass deren Ausnahme anders als die Ausnahme anderer durchlaufender Kosten handhabbar sei. Andere Positionen könnten nicht ohne weiteres ermittelt und beziffert werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Übergang von auch wert- zu nur preisbildenden Faktoren fließend sei. Nicht jede Position sei so klar zu zuordnen wie die Umsatzsteuer. Ebenso würden die betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen der voraussichtlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- "Porsche-Urteil": Geschädigter hat auch bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2003
[Aktenzeichen: VI ZR 398/02]) - AG München: Versicherung ist nicht zur Kostenübernahme für Fahrzeugreparatur in teurer Vertragswerkstatt verpflichtet
(Amtsgericht München, Urteil vom 15.03.2010
[Aktenzeichen: 343 C 12758/09])
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Dokument-Nr. 15645
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