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Amtsgericht München, Urteil vom 08.11.2011
- 431 C 20886/11 -
Kein Schadensersatzanspruch wegen versäumter Anzeigepflicht von Schimmelbefall
Erneuter Schimmelbefall nach bereits erfolgter Mangelbeseitigung berechtigt nicht zum Schadensersatz, wenn dieser nicht zuvor beim Vermieter angezeigt wurde
Tritt nach einer Mangelbeseitigung erneut der gleiche Mangel auf, muss der Mieter diesen wiederum seinem Vermieter anzeigen, ansonsten verliert er sein Recht auf Schadenersatz. Dies entschied das Amtsgericht München.
In dem zugrunde liegenden Fall bildete sich im Juli 2010 in der Wohnung eines Münchner Ehepaares Schimmel in allen Räumen mit Ausnahme des Flures. Der Hausmeister des Anwesens behandelte diesen daraufhin mit einem Schimmelbeseitigungsspray.
Vorbehalt eines außerordentlichen Kündigungsrechts wegen erneuter Schimmelgefahr
Im Januar 2011 kam es erneut zu einem
Erneuter Schimmelbefall führt zur fristlosen Kündigung
Als sich im Bad im März des gleichen Jahres erneut Schimmel zeigte, kündigten die
Mieter haben Anzeigepflicht nicht eingehalten
Die ehemaligen
Weiteres Warten war den Mietern zumutbar
Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 14482
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