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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 25.10.2016
239 C 5388/16 -

Kein Schadensersatz für selbst verusachte Verletzung an einem Baugerüst

Querstange am Gerüst muss nicht gesondert gekennzeichnet werden

Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass eine Person, die gegen eine Querstange des auf ihrem Grundstück aufgestellten Gerüsts läuft, keinen Schadens­ersatz­anspruch gegenüber der Firma hat, welche das Gerüst aufgebaut hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf dem Grundstück der Klägerin hatte die Beklagte, eine Gerüstbaufirma, ein Gerüst aufgebaut, damit Sanierungsarbeiten am Anwesen der Klägerin durchgeführt werden konnten. Die Klägerin, welche von dem aufgestellten Gerüst wusste, wollte aufgrund eines Telefonanrufs eilig ins Haus gehen und stieß dabei mit dem Kopf gegen eine Gerüstquerstange. Sie erlitt dadurch eine Gehirnerschütterung.

Vor dem Amtsgericht verlangte sie von der Gerüstbaufirma Schmerzensgeld, weil die Querstange nicht besonders markiert bzw. mit Bändern kenntlich gemacht worden war.

AG verneint Zurechnungszusammenhang zwischen Gerüstaufbau und Zusammenstoß

Das Amtsgericht Nürnberg verneinte jedoch einen Anspruch der Klägerin und stützte dabei seine Entscheidung gleich auf zwei Argumente: Das Aufstellen des Gerüsts sei zwar ursächlich für den Schaden, welchen die Klägerin erlitten habe, es fehle aber an einem Zurechnungszusammenhang, da letztlich andere Faktoren, wie das Läuten des Telefons, der eigene Willensentschluss der Klägern, sich in das Haus zu begeben, und der ungünstige Stand der Sonne, maßgeblich zu dem Unglück beigetragen haben.

Besonderen Markierungen nicht erforderlich

Zudem habe die Gerüstbaufirma auch keine besonderen Markierungen und Bänder anbringen müssen, da die Querstange deutlich sichtbar war und die Klägerin diese wohl aufgrund der Eile, mit der sie sich ins Haus begab, um das Telefon noch zu erreichen, übersehen hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

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Dokument-Nr.: 23428 Dokument-Nr. 23428

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