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Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 23.03.2005
- 38 C 415/04 -
Falsche Diagnose vom Schiffsarzt auf einer Kreuzfahrt
Reiseveranstalter muss Reisepreis nicht zurückzahlen
Wenn der Schiffsarzt aufgrund einer falschen Diagnose rät, die Schiffsreise zu unterbrechen, muss der Reiseveranstalter nicht den Reisepreis erstatten. Das hat das Amtsgericht Offenbach entschieden.
Im Fall ließ sich eine Frau, die an einer Kreuzfahrt teilnahm, vom Schiffsarzt untersuchen. Sie hatte eine Panikattacke erlitten, weil sie - wie sich später herausstellte - Mundwasser verschluckte hatte. Der Schiffsarzt diagnostizierte aber einen Verdacht auf Herzinfarkt.
Die Frau ließ sich daher in ein Krankenhaus an Land einliefern. Nunmehr verlangte sie vom Reiseveranstalter den Reisepreis zurück. Aufgrund der falschen Diagnose und des Klinikaufenthalts sei die Kreuzfahrt für sie wertlos geworden.
Ihre Klage wurde vom Amtsgericht Offenbach abgewiesen. Der Reiseveranstalter hatte in seinen Vertragsbedingungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistungen des Schiffarztes nicht Teil des Reisevertrages seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3134
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