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Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Urteil vom 09.02.2024
- 14 C 156/22 -
Bürsten eines Teppichs in falscher Strichrichtung und Behandlung von Fransen mit chemischen Bleichmittel als Bearbeitungsfehler bzw. unsachgemäße Reinigung
Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten
Es stellt ein Bearbeitungsfehler dar, wenn ein Teppich nach der Reinigung in falscher Strichrichtung gebürstet wird. In der Behandlung von Fransen mit chemischen Bleichmitteln liegt eine unsachgemäße Reinigung. Beides begründet einen Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 ließ eine Frau in Berlin zwei Teppiche in die
Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Klägerin. Sie könne nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB die Erstattung der Reinigungskosten als
Vorliegen eines Bearbeitungsfehlers bzw. einer unsachgemäßen Reinigung
Das Amtsgericht machte sich die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen. Sowohl bei dem Bürsten in die falsche Strichrichtung, als auch bei der Behandlung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34527
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