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Amtsgericht Göttingen, Urteil vom 24.10.2017
18 C 41/17 -

Aufklärungspflicht eines potentiellen Mieters über seine Anziehungskraft für linksgerichtete Gewalt

Keine Pflicht zur Offenbarung politischer Auffassungen

Weiß ein potentieller Mieter von seiner Anziehungskraft für linksgerichtete Gewalt, so hat er den künftigen Vermieter vor Abschluss des Mietvertrags darüber aufzuklären. Tut er dies nicht, kann der Vermieter nachträglich den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Es besteht aber keine Pflicht zur Offenbarung der politischen Auffassungen. Dies hat das Amtsgericht Göttingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2016 kam es zu einem Mietvertragsschluss über eine Wohnung in Göttingen. Kurz danach erfuhr die Vermieterin, dass der Mieter ein Aktivist der "Alternative für Deutschland" (AfD) war. Es kam in der Folgezeit zu Sachbeschädigungen und Brandstiftungen im Bereich des Wohnhauses durch linke Gruppierungen. Der Mieter wurde bereits an seinem vorherigen Wohnort Opfer linksgerichteter Gewalt. Die Vermieterin fühlte sich von dem Mieter arglistig getäuscht und focht daher den Mietvertrag an. Da sich im Anschluss daran der Mieter weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Göttingen entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da der Mietvertrag aufgrund einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 123 BGB wirksam angefochten worden sei. Die Vermieterin sei arglistig über einen für den Abschluss des Mietvertrages bedeutsamen Umstand getäuscht worden.

Pflicht zur Aufklärung über Anziehungspunkt linksgerichteter Gewalt

Für den Eigentümer einer Immobilie sei es nach Auffassung des Amtsgerichts von erheblicher Bedeutung, ob ein potentieller Mieter Anziehungspunkt linksgerichteter Gewalt ist. Es sei daher zwingend geboten gewesen, dass der Mieter die künftige Vermieterin rechtzeitig vor Abschluss des Mietvertrags über diesen relevanten Umstand in Kenntnis gesetzt hätte.

Keine Pflicht zur Offenbarung politischer Auffassung

Es bestehe aber nach Ansicht des Amtsgerichts keine Pflicht des potentiellen Mieters seine Ansichten, Einstellungen oder politischen Auffassungen offenbaren zu müssen. Es komme nicht auf die politische Gesinnung des potentiellen Mieters an oder darauf, ob der Vermieter diese teilt oder nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2018
Quelle: Amtsgericht Göttingen, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 702
WuM 2017, 702

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25569 Dokument-Nr. 25569

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Kommentare (7)

 
 
Sylvia Majocchi schrieb am 27.02.2018

"We don't need no thought control"! Pink Floyd ("The Wall")

Mir fällt auf, dass der Mieter in der hiesigen Zusammenfassung des Urteils als "Aktivist" der "Alternative für Deutschland" (AfD) bezeichnet worden ist, während "Legal Tribune Online" ihn korrekt als "Landesvorsitzender der AfD-Nachwuchsorganisation Junge Alternative (JA) Niedersachsen" und "Beck" ihn noch wenigstens "Mitglied der AfD-Nachwuchsorganisation" nennt, was im Hinblick auf eine andere Parteienzugehörigkeit so abschätzig nicht geschehen würde.

Die "AfD" ist eine konservative Partei in Deutschland, die ehemalige Ansichten der CDU/CSU vertritt (die mir im Übrigen früher als reaktionär galten - ich war uneingeschränkt 68erin, grüne Marxistin bis 2015!) und die vom deutschen Volk bei der vergangenen Wahl mit erklecklicher Prozentzahl demokratisch gewählt worden ist und nun ordnungsgemäß im Bundestag sitzt!

Ich bin überrascht, nunmehr auf "kostenlose-urteile.de" dermaßen tendenziös Abqualifizierendes zu lesen. Sitzt da jemand in der Redaktion, der eindeutig mit den Merkel'schen Linksgrünradikalen und deren Straftaten begehenden Antifa-"Aktivisten" sympathisiert? Das sollte unverzüglich unterbleiben, linksgrünradikalpolitische Belehrer und Bekehrer gibt es mittlerweile an öffentlichen Schaltstellen und von mir boykottierten indoktrinierenden TV-Kanälen, an jene des "Warschauer Pakts" erinnernde, schon genug!

Ich will nicht unerwähnt lassen, dass dieses "Urteil" mit der Formulierung "Anziehungspunkt für linksgerichtete Gewalt" die Existenz linksgerichteter Gewalt entgegen bisheriger politischer Behauptung nunmehr öffentlich festgeschrieben hat!

Konsequenz aus dem "Urteil" müsste versicherungsrechtlich auch sein, dass künftig wohlhabende/reiche Menschen und Firmen (e. g. "Rewe" - siehe #G20HH) in Deutschland, von Linksextremisten "Kapitalisten" genannt, bei Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Gebäude/Fahrzeuge etc. der Versicherung ggü angeben müssten, „Anziehungspunkt für linksgerichtete Gewalt“ zu sein, ansonsten ein Vertrag null und nichtig wäre oder die Versicherungsprämien ins Uferlose stiegen!

Nun warte ich darauf, dass in dieser neofaschistischen Bananenrepublik Menschen zum Tragen des "blauen Sterns" verpflichtet werden.

Ich war vor 2015 u. a. Mitglied bei "Die Linke"/Gewerkschaft und d a s wurde nach Bekanntwerden von gewissen Behördenangestellten mit gequältem Verachtungsblick und schlecht bemäntelter Schikane quittiert!

lilafarbener Engelsist antwortete am 05.03.2018

Bis 2015 grüne Marxistin, heute schreibt sei was von "linksgrünradikal" - und das bei der CDU. *träneausdemaugewisch*

Klaus L. schrieb am 27.02.2018

Was ist das für ein schwachsinniges Urteil.

Welche Rechtsgrundlage herrscht hier im Mietrecht, dass ich dem Vermieter meine politische Einstellung offenbaren muss.

Das es zu Ausschreitungen von dem linken Gesindel kam, da hat doch der Mieter nichts mit zu tun.

Vom Gericht den §123 innAnwendung zu bringen zeigt doch das der/die Richter für den Posten völlig unfähig sind.

Lesen kann so einfach sein antwortete am 05.03.2018

Keine Pflicht zur Offenbarung politischer Auffassung

Es bestehe aber nach Ansicht des Amtsgerichts keine Pflicht des potentiellen Mieters seine Ansichten, Einstellungen oder politischen Auffassungen offenbaren zu müssen. Es komme nicht auf die politische Gesinnung des potentiellen Mieters an oder darauf, ob der Vermieter diese teilt oder nicht.

j.w. schrieb am 26.02.2018

es gibt ja hoffentlich auch noch richtige Richter. In der nächsten Instanz ...

fruuf schrieb am 26.02.2018

Gesinnungsjustiz vom Feinsten. Man kann nur für den Rechtsstaat hoffen, dass dieses Urteil angefochten und aufgehoben wird.

Dass ein deutsches Gericht sich nicht scheut, einen derart eklatanten Widerspruch zu ignorieren, wie er sich aus einer "Pflicht zur Aufklärung über Anziehungspunkt linksgerichteter Gewalt" in Verbindung mit "Keine Pflicht zur Offenbarung politischer Auffassung" ergibt, ist geradezu peinlich für die gesamte deutsche Justiz.

Wer der Pflicht nachkommen würde, müsste wohl zwangsläufig mit der Frage "Warum?" rechnen, die eine logisch zumindest berechtigte Aufforderung zur Offenbarung der politischen Gesinnung darstellt.

Entsetzlich!

Peter Kroll schrieb am 26.02.2018

Hier wird eindeutig das Recht gebeugt...

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