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Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 06.10.2009
- 6 Ca 652/09 -
Schlafen am Arbeitsplatz und unerlaubtes Gehen rechtfertigen verhaltensbedingte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Lange Betriebszugehörigkeit aufgrund Unzumutbarkeit der Nichterbringung der Arbeitsleistung unerheblich
Schläft ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und geht er vor Ende der Arbeitszeit unerlaubt, so kann dies eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei spielt die lange Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers regelmäßig keine Rolle. Denn ein Arbeitgeber muss die Nichterbringung von Arbeitsleistung nicht dulden. Dies hat das Arbeitsgericht Cottbus entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin wurde im November 2007 schlafend am
Schlafen am und unerlaubtes Entfernen vom Arbeitsplatz rechtfertigt ordentliche Kündigung
Das Arbeitsgericht Cottbus entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin. Aufgrund dessen, dass die Arbeitnehmerin am
Weitere Pflichtverletzungen waren zu erwarten
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei angesichts der bereits erfolgten Abmahnung und Kündigung wegen der vergangenen Vorfälle weitere Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin zu erwarten gewesen.
Lange Betriebszugehörigkeit unerheblich
Die lange Betriebszugehörigkeit habe nach Ansicht des Arbeitsgerichts der Kündigung nicht entgegengestanden. Denn es sei einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, dass ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit schläft oder unerlaubt geht und somit keine Arbeitsleistung erbringt.
Kein Recht zur fristlosen Kündigung
Das Arbeitsgericht verneinte aber ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 BGB. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorlag, die eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar machte. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Insofern sei zu beachten gewesen, dass die Arbeitnehmerin kein Arbeitszeitbetrug beging. Vielmehr habe sie sich im elektronischen Zeiterfassungssystem ausgebucht als sie ging. Darüber hinaus habe am
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2014
Quelle: Arbeitsgericht Cottbus, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18673
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