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Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 30.09.2021
- 8 Ca 2545/21 -
Arbeitgeber muss bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern nicht auf drohenden Verfall von Urlaubstagen hinweisen
Hinweispflicht besteht ab Zeitpunkt der Wiedergenesung
Ein Arbeitgeber muss einen langzeiterkrankten Arbeitnehmer nicht darauf hinweisen, dass nicht genommener Urlaub bald verfällt. Die Hinweispflicht besteht erst wieder ab dem Zeitpunkt der Wiedergenesung. Dies hat das Arbeitsgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Arbeitnehmer von seiner früheren Arbeitgeberin Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Zeit von 2017 bis 2021. Der Arbeitnehmer war von Juli 2017 bis zu der von ihm ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2021 arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitgeberin zahlte die
Kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2017 und 2018
Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf
Keine Pflicht auf Hinweis des Verfalls wegen Langzeiterkrankung
Zwar treffe einem Arbeitgeber eine Mitwirkungsobliegenheit, so das Arbeitsgericht. Er müsse dem Arbeitnehmer schriftlich mitteilen, wie viele Urlaubstage ihm zustehen, ihn auffordern seinen
Hinweispflicht besteht ab Zeitpunkt der Wiedergenesung
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2021
Quelle: Arbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31107
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