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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.2013
- 1 AZR 813/11 -
Sozialplangestaltung darf möglichen Bezug von vorgezogener gesetzlicher Altersrente berücksichtigen
BAG verneint Verstöße gegen betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und Verbot der Altersdiskriminierung
Die Betriebsparteien dürfen bei der Bemessung von Sozialplanleistungen berücksichtigen, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Das verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) und das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem bei der Beklagten bestehenden
Betriebsparteien müssen bei rentennahen Arbeitnehmern nur die bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen
Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2011
[Aktenzeichen: 6 Sa 613/11]
- Sozialplan darf geminderte Entlassungsabfindung für kurz vor dem Renteneintritt stehende Arbeitnehmer vorsehen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.12.2012
[Aktenzeichen: C-152/11]) - Geringere Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente rechtmäßig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008
[Aktenzeichen: 1 AZR 475/07])
Jahrgang: 2013, Seite: 3052 NJW 2013, 3052 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2013, Seite: 921 NZA 2013, 921
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Dokument-Nr. 15509
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