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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.2013
1 AZR 813/11 -

Sozialplan­gestaltung darf möglichen Bezug von vorgezogener gesetzlicher Altersrente berücksichtigen

BAG verneint Verstöße gegen betriebs­verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungs­grundsatz und Verbot der Alters­diskriminierung

Die Betriebsparteien dürfen bei der Bemessung von Sozial­planleistungen berücksichtigen, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Das verstößt nicht gegen den betriebs­verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungs­grundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) und das Verbot der Alters­diskriminierung im Recht der Europäischen Union. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem bei der Beklagten bestehenden Sozialplan berechnet sich die Abfindung nach dem Bruttoentgelt, der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter (Standardformel). Nach Vollendung des 58. Lebensjahres erhalten die Beschäftigten einen Abfindungsbetrag, der sich auf einen 85 prozentigen Bruttolohnausgleich unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente beschränkt. Hiernach wurde dem 62-jährigen Kläger eine Abfindung in Höhe von 4.974,62 Euro gezahlt. Er hat den Systemwechsel für die Berechnung der Abfindung für eine unzulässige Altersdiskriminierung gehalten und eine weitere Abfindung in Höhe von 234.246,87 Euro nach der Standardformel verlangt.

Betriebsparteien müssen bei rentennahen Arbeitnehmern nur die bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen

Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Ein Sozialplan soll die künftigen Nachteile ausgleichen, die Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen. Dafür stehen den Betriebsparteien nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung. Die an das Lebensalter anknüpfende Berechnung der Abfindung ist nach § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig. Wegen der Überbrückungsfunktion einer Sozialplanabfindung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien bei rentennahen Arbeitnehmern nur deren bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehenden wirtschaftlichen Nachteile nach einer darauf bezogenen Berechnungsformel ausgleichen. Sie sind nicht gehalten, den rentennahen Arbeitnehmern mindestens die Hälfte einer nach der Standardformel berechneten Abfindung zu gewähren. Das gibt auch das Unionsrecht nicht vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2011
    [Aktenzeichen: 6 Sa 613/11]
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