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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.04.2014
- 10 AZR 637/1 -
Krankenschwester hat trotz Nachtdienstuntauglichkeit Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Nachtdienstuntauglichkeit führt nicht zur Arbeitsunfähigkeit
Eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten kann, ist deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Krankenhaus der so genannten Vollversorgung mit etwa 2.000 Mitarbeitern. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1983 als
Pflegedirektor erklärt Klägerin für arbeitsunfähig krank
Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Klägerin am 12. Juni 2012 nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung - mit Ausnahme von Nachtdiensten - ausdrücklich an. Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts im November 2012 wurde sie nicht beschäftigt. Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung und bezog dann Arbeitslosengeld.
Krankenschwester kann vertraglich geschuldete Tätigkeiten trotz Nachtdienstuntauglichkeit ausführen
Die auf Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung gerichtete Klage war beim Bundesarbeitsgericht, ebenso wie in den Vorinstanzen, erfolgreich. Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.05.2013
[Aktenzeichen: 5 Sa 78/13]
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Dokument-Nr. 18028
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