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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2011
- 2 AZR 636/09 -
BAG: Keine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen
Arbeitsgeber muss zunächst prüfen, ob Betrieb andere Tätigkeit bietet, die mit Religionsansichten des Arbeitnehmers vereinbar ist
Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Fall ist gläubiger Moslem. Er war seit 1994 als Mitarbeiter eines großen Warenhauses tätig. Seit dem Jahr 2003 wurde er als „Ladenhilfe“ beschäftigt. Im Februar 2008 weigerte er sich, im Getränkebereich zu arbeiten. Er berief sich auf seinen Glauben, der ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verbiete. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.
Arbeitnehmer muss religiöse Gründe genau aufzeigen, die ihn an Ausführung seiner Tätigkeiten hindern
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf, das die - ordentliche -
Bundesarbeitsgericht weist Sache zur weiteren Klärung zurück ans Landesarbeitsgericht
Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Ob die Weigerung des Klägers, in der Getränkeabteilung zu arbeiten, der Beklagten einen Grund zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.01.2009
[Aktenzeichen: 5 Sa 270/08]
Jahrgang: 2012, Seite: 105 MDR 2012, 105 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2011, Seite: 1087 NZA 2011, 1087
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Dokument-Nr. 11202
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