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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.07.2020
- 3 AZR 142/16 -
BAG: Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins für Pensionskassenzusagen
Beschränkter Insolvenzschutz nur für Sicherungsfälle die vor 2022 eingetreten sind
Setzt eine Pensionskasse wegen ihrer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Pensionskassenrente herab, hat insoweit der Arbeitgeber einzustehen, der die Rente zugesagt hat. Wird über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, kommt eine Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG (PSV) für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 nur dann in Betracht, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt.
Im hier vorliegenden Fall bezieht der Kläger ua. eine Pensionskassenrente, die von der
EuGH schränkt Insolvenzschutz durch PSV ein
Das BAG hat mit Beschluss vom 20. Februar 2018 - 3 AZR 142/16 (A) - den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ersucht zu klären, ob Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG eine Eintrittspflicht des PSV in derartigen Fällen verlangt. Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-168/18 -) hat der EuGH die Vorlagefragen beantwortet. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, die Betriebsrentner in derartigen Situationen abzusichern, besteht danach nur dann, wenn die
Haftung des PSV für die Einstandspflicht des Arbeitgebers im BetrAVG gesetzlich verankert
In der Folge hat der Gesetzgeber durch Art. 8a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) eine Haftung des PSV für die Einstandspflicht des Arbeitgebers im Falle einer
Voraussetzungen für Eintrittspflicht des PSV nicht erfüllt
Für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 kommt die Haftung nach einer Übergangsregelung in § 30 Abs. 3 BetrAVG jedoch nur unter den vom EuGH entwickelten Voraussetzungen in Betracht. Erst für spätere Sicherungsfälle haftet der PSV voll. Im Streitfall ist der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28991
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