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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2006
3 AZR 196/05,  3 AZR 212/05 -

Nettogesamtversorgungsobergrenze gilt für alle Arbeitnehmer

Gleichheitssatz verbietet unterschiedliche Behandlung

Die Parteien stritten darüber, ob eine nach Erteilung der Versorgungszusage tarifvertraglich eingeführte Nettogesamtversorgungsobergrenze in den Fällen der beiden Kläger anzuwenden ist.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben dies bejaht. Die Revisionen der Kläger hatten nun keinen Erfolg.

In den Arbeitsverträgen ist auf die Versorgungstarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen worden. Ein im Jahre 1986 geschlossener Änderungstarifvertrag begrenzt die Zusatzversorgung: Die Nettogesamtversorgung darf eine bestimmte Obergrenze des jeweiligen Nettovergleichseinkommens nicht mehr überschreiten. Die Auslegung der Übergangsregelung hat ergeben, dass die - für Altfälle etwas erhöhte - Obergrenze für die Kläger gilt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren wäre, wenn Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Neuregelung noch im Arbeitsverhältnis stehen und nur Versorgungsanwärter sind, besser behandelt würden als die Betriebsrentner, bei denen in diesem Zeitpunkt der Versorgungsfall bereits eingetreten ist.

Der Inhalt des Änderungstarifvertrages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Nettogesamtversorgungsobergrenze dient dem Abbau einer Überversorgung und ist hierdurch gerechtfertigt.

Vorinstanz

Landesarbeitsgericht Berlin, Urteile vom 14. Januar 2005 - 8 Sa 2083/04 - und vom 16. März 2005 - 9 Sa 1365/04 -

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/06 des BAG vom 27.06.2006

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Dokument-Nr.: 2589 Dokument-Nr. 2589

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