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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.04.2008
- 4 AZR 164/07 -
Betriebsübergang: BAG zum Tarifwechsel nach Übertragung einer Krankenhausküche
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu hatte zu entscheiden, ob beim Betriebsübergang einer Krankenhausküche ein Tarifwechsel vorlag.
Bei einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang werden die in dem veräußerten Betrieb geltenden Rechte und Pflichten aus tariflichen Normen nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des auf den neuen Inhaber übergegangenen Arbeitsverhältnisses, wenn dieser nicht an diese Tarifverträge gebunden ist. Das gilt nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch einen anderen Tarifvertrag geregelt sind. Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die kongruente Tarifbindung voraus, d.h. der andere Tarifvertrag muss kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das übergegangene Arbeitsverhältnis gelten. Zuvor ist aber in jedem Falle erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt in den Geltungsbereich des anderen Tarifvertrages fällt.
Sachverhalt
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall waren verschiedene Dienstleistungen für ein öffentliches Krankenhaus von einer Dienstleistungs-GmbH betrieben worden, für deren Arbeitsverhältnisse der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung galt. Zum 1. August 2004 wurde der Teilbetrieb Küchendienst auf die Beklagte übertragen, die in der zum Krankenhaus gehörenden Küche für die Verpflegung der Patienten sorgt und insoweit keine Gaststättenerlaubnis besitzt. Die Beklagte behandelt die von dem Teilbetriebsübergang betroffene Klägerin ab dem 1. Januar 2005 nach dem ebenfalls allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag Gaststättengewerbe, der für alle Betriebe gilt, die im Besitz einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz sind oder einen danach erlaubnisfreien Betrieb führen. Die Klägerin macht weiterhin Zuschläge nach dem Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung geltend.
BAG: Alter Tarifvertrag besteht fort - Krankhausküche ist keine Speisewirtschaft iSd. Gaststättengesetzes
Das Bundesarbeitsgericht hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Tarifvertragsparteien des MTV Gaststättengewerbe haben für den fachlichen Geltungsbereich ihrer Tarifverträge die Begriffe des Gaststättengesetzes zugrunde gelegt. Eine „Speisewirtschaft“ iSd. Gaststättengesetzes liegt aber nur vor, wenn zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und der Betrieb Jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Die Beklagte betreibt keine Speisegaststätte in diesem Sinne, weil die Speisezubereitung durch das beklagten Cateringunternehmen nicht unmittelbar für die Patienten, sondern für das Krankenhauses erfolgt, das seinerseits für die Verpflegung der bei ihm untergebrachten Patienten zu sorgen hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/08 des Bundesarbeitsgerichts vom 09.04.2008
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 26.01.2007
[Aktenzeichen: 10 Sa 408/06]
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Dokument-Nr. 5877
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