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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.06.2010
- 4 AZR 928/08 -
BAG: Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch bei Umzug des Bundesnachrichtendienstes
Abschaffung des UmzugsTV ist keine sachliche Grundlage für arbeitsrechtliche Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitsgruppen
Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann einen für den Umzug eines Unternehmens geschlossenen so genannten Umzugs-Tarifvertrag nicht kurz vor Beendigung der Verlagerung des Unternehmens einseitig beenden, weil sich die Haushaltslage zwischenzeitlich geändert hat. Auch hier ist der Arbeitgeber an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 1987 beim
Klage in allen Instanzen erfolgreich
Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte auch auf die Umsetzung des Klägers den UmzugsTV anwenden muss, war in allen drei Instanzen erfolgreich. Der Kläger kann von der Beklagten die Gleichbehandlung mit denjenigen Mitarbeitern der Abteilung V verlangen, die vor dem 16. März 2006 nach Berlin umgesetzt worden sind. Die Entscheidung des Bundeskanzleramtes, den UmzugsTV nicht mehr anzuwenden, ist keine sachliche Grundlage für eine arbeitsrechtliche
Kein hinreichender Sachgrund für Ungleichbehandlung erkennbar
Auch ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist an den arbeitsrechtlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 17.06.2008
[Aktenzeichen: 6 Sa 17/08]
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Dokument-Nr. 9817
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