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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2016
- 5 AZR 135/16 -
Mindestlohn-Urteil: Arbeitgeber dürfen Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld anrechnen
Entscheidung des Bundesarbeitgserichts zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns
Arbeitgeber dürfen Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Bisher gewährte Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld könnten in bestimmten Fällen verrechnet werden, um die gesetzliche Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde zu erreichen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen
Der Fall:
Das Arbeitsverhältnis der in Vollzeit beschäftigten Klägerin bestimmt sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonnund Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns iHv. 8,50 Euro brutto/ Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin Nachtarbeitszuschläge iHv. 0,80 Euro brutto zugesprochen und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
BAG: Vorbehaltlos gezahlte Jahressonderzahlungen sind auf Mindestlohnanspruch anrechenbar
Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin hat aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der gesetzliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/pt)
- Mindestlohn muss bei Anrechnung von Sonderzahlungen (nur) für Nachtarbeitszuschläge als Berechnungsgrundlage dienen
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2016
[Aktenzeichen: 19 Sa 1851/15]) - Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.08.2015
[Aktenzeichen: 3 Ca 260/15]
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Dokument-Nr. 22658
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