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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010
- 7 ABR 103/08 -
Arbeitgeber muss Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds erstatten
Betriebsratsmitglied darf durch Erfüllung seiner Pflichten kein Vermögensopfer entstehen
Der Arbeitgeber muss im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder entstehen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte eine alleinerziehende Mutter von ihrem Arbeitgeber die Erstattung der Kosten, die ihr dadurch entstanden waren, dass sie als Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn Tage ortsabwesend war und während dieser Zeit für die
Kosten für Betreuung minderjähriger Kinder während Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit sind vom Arbeitgeber zu tragen
Das Bundesarbeitsgericht hat - anders als zuvor das Landesarbeitsgericht - dem Antrag einer alleinerziehenden Mutter entsprochen. Dem Anspruch stand nicht entgegen, dass in dem Haushalt des Betriebsratsmitglieds noch eine volljährige berufstätige Tochter lebte, welche die
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die einzelne Betriebsratsmitglieder zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten dürfen, nicht aber sämtliche Kosten, die nur irgendwie durch die Betriebsratstätigkeit veranlasst sind. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind insbesondere Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind. Vom Arbeitgeber zu tragen sind aber Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass es die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 27.11.2008
[Aktenzeichen: 5 TaBV 79/07]
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Dokument-Nr. 9836
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