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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2011
- 8 AZR 277/10 -
BAG zur Widerspruchsfrist eines Arbeitsnehmers nach einem Betriebsübergang
Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang setzt Widerspruchsfrist in Gang
Nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber in Lauf. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Beklagten als Callcenter-Agentin beschäftigt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter über einen zum 1. Dezember 2008 geplanten
LAG: Klägerin hat Widerspruchsrecht aufgrund des Abschlusses eines Auflösungsvertrages verwirkt
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat ihre diesbezügliche Feststellungsklage abgewiesen, weil die Klägerin ihr Widerspruchsrecht wegen des Abschlusses des Auflösungsvertrages mit der T-GmbH verwirkt habe. Ob die Unterrichtung der Klägerin über den
BAG: Unterrichtungsschreiben der Beklagten genügt gesetzlichen Erfordernissen
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und ihren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010
[Aktenzeichen: 5 Sa 2573/09]
- Betriebsübergang: BAG zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2009
[Aktenzeichen: 8 AZR 176/08]) - BAG zur Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Arbeitnehmers bei einem Betriebsübergang
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009
[Aktenzeichen: 8 AZR 357/08]) - BAG zum Widerspruchsrecht eines Arbeitnehmers bei gesetzlich angeordnetem Übergang von Arbeitsverhältnissen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.03.2006
[Aktenzeichen: 8 AZR 124/05])
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Dokument-Nr. 12542
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