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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2007
- 9 AZR 170/07 -
BAG verneint Aufwendungsersatzanspruch für Fahrerkarten im Güterverkehr
Fahrerkarte ist nicht allein auf bestehendes Arbeitsverhältnis beschränkt
Ein bei einem Transportunternehmen beschäftigter Kraftfahrer, der nach neuem EU-Recht für den Betrieb von LKWs ab 3,5 t eine sog. Fahrerkarte benötigt, kann die Kosten dieser Karte nicht von seinem Arbeitgeber erstattet verlangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sind ab dem 1. Mai 2006 für neu zugelassene LKW ab 3,5 t zulässigen Gesamtgewichts anstelle der bisherigen analogen Kontrollgeräte digitale Tachografen vorgeschrieben. Für den Betrieb der digitalen Tachografen benötigt jeder Fahrer eine
Der Kläger ist seit 1988 als Kraftfahrer bei dem beklagten Transportunternehmen beschäftigt. Für seine
Fahrer hat eigenes Interesse an Fahrerkarte
Das Bundesarbeitsgericht hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen
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1. Die für das Führen von Lastkraftwagen nach § 2 FPersV erforderliche Fahrerkarte ist kein vom Arbeitgeber zu beschaffendes Betriebsmittel.
2. Beantragt ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer auf Aufforderung seines Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde nach § 4 FPersV die Ausstellung der Fahrerkarte, so besteht kein Anspruch, entsprechend § 670 BGB den Ersatz der Kosten verlangen zu können, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der Fahrerkarte entstehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 73/07 des BAG vom 16.10.2007
- Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 11.10.2006
[Aktenzeichen: 3 Ca 1018/06] - LKW-Fahrer hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für Fahrerkarte gegenüber seinem Arbeitgeber
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2007
[Aktenzeichen: 3 Sa 1225/06])
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Dokument-Nr. 5001
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