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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2011
9 AZR 416/10 -

Kein Urlaub nach Tod: BAG zur Vererblichkeit von Urlaubs­abgeltungs­ansprüchen

Urlaubsanspruch erlischt mit Tod des Arbeitnehmers und wandelt sich nicht in Abgeltungsanspruch um

Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeits­verhältnisses nicht genommen werden kann. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Das Bundes­arbeits­gericht entschied nun jedoch, dass der Urlaubsanspruch mit Tod des Arbeitnehmers erlischt und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.

Im zugrunde liegenden Fall sind die Klägerin und ihr Sohn gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns der Klägerin (Erblasser). Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gewährt werden.

Erbin verlangt Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Die Klägerin verlangt die Abgeltung des in 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs.

Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erlischt mit dessen Tod

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 Euro brutto zugesprochen. Die Revision der Beklagten war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22.04.2010
    [Aktenzeichen: 16 Sa 1502/09]
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