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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2011
- 9 AZR 416/10 -
Kein Urlaub nach Tod: BAG zur Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen
Urlaubsanspruch erlischt mit Tod des Arbeitnehmers und wandelt sich nicht in Abgeltungsanspruch um
Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun jedoch, dass der Urlaubsanspruch mit Tod des Arbeitnehmers erlischt und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.
Im zugrunde liegenden Fall sind die Klägerin und ihr Sohn gemeinschaftliche
Erbin verlangt Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem
Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erlischt mit dessen Tod
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 Euro brutto zugesprochen. Die Revision der Beklagten war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Mit dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22.04.2010
[Aktenzeichen: 16 Sa 1502/09]
- BAG: Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererbbar
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2015
[Aktenzeichen: 9 AZR 170/14]) - Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wandelt sich nach dessen Tod in Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um
(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.10.2015
[Aktenzeichen: 56 Ca 10968/15])
- Bundesarbeitsgericht zur Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009
[Aktenzeichen: 9 AZR 983/07]) - Bundesarbeitsgericht zur Zahlung von Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunfähigkeit
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2009
[Aktenzeichen: 9 AZR 477/07])
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Dokument-Nr. 12305
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