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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.09.2008
- 9 AZR 791/07 -
BAG: Anspruch einer schwerbehinderten Bewerberin auf Entschädigung wegen Übersehens des im Bewerbungsanschreiben befindlichen Hinweises auf Schwerbehinderung
Pflicht zur vollständigen Kenntnisnahme des Bewerbungsschreibens verletzt
Bewirbt sich eine schwerbehinderte Person auf eine Stelle und übersieht ein Mitarbeiter des potentiellen Arbeitgebers den im Bewerbungsanschreiben befindlichen Hinweis auf die Schwerbehinderung, so ist zu vermuten, dass eine Benachteiligung wegen der Behinderung vorliegt. Die unterlassene Kenntnisnahme stellt eine Pflichtverletzung dar und kann einen Entschädigungsanspruch begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2005 bewarb sich eine schwerbehinderte Frau auf eine Stelle als Verwaltungsmitarbeiter des Freistaats Sachsen. Der Hinweis über ihre Schwerbehinderteneigenschaft befand sich im Bewerbungsanschreiben. Dieser Hinwies wurde jedoch vom zuständigen Mitarbeiter übersehen, wodurch die Bewerberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Die Bewerberin sah sich aufgrund dessen wegen ihrer Behinderung benachteiligt und klagte auf Zahlung einer
Anspruch auf Entschädigung wegen vermuteter Benachteiligung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Freistaats Sachsen zurück. Der Bewerberin habe ein Anspruch auf
Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei eine
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Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Dresden, Urteil vom 20.06.2006
[Aktenzeichen: 9 Ca 381/06] - Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil vom 19.09.2007
[Aktenzeichen: 5 Sa 552/06]
Jahrgang: 2009, Seite: 177 DB 2009, 177 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2009, Seite: 272 MDR 2009, 272 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2009, Seite: 79 NZA 2009, 79
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Dokument-Nr. 22257
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