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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.08.2008
- I R 33/05 -
Verstößt die höhere Besteuerung umwandlungssteuerrechtlicher Übernahmegewinne im Veranlagungszeitraum 1999 gegen den verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt?
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
§ 54 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 legte fest, dass Teile des Übernahmegewinns aus der Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften im Veranlagungszeitraum 1999 mit einem Steuersatz von 45 % - anstatt mit dem allgemeinen Steuersatz von 40 % - versteuert werden mussten.
Der Bundesfinanzhof ist der Überzeugung, dass die Schaffung dieser Vorschrift gegen den Parlamentsvorbehalt des Grundgesetzes verstoßen hat. Die Regelung beruhe auf einer Initiative des auf Antrag des Freistaats Sachsen angerufenen Vermittlungsausschusses. Der Vermittlungsausschuss habe mit der Gesetzesinitiative die ihm durch das Anrufungsbegehren vorgegebenen Grenzen überschritten. Das Anrufungsbegehren habe sich auf einen abgegrenzten Themenkomplex beschränkt - nämlich die zunächst geplante Besteuerung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen -, der in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Besteuerung von umwandlungssteuerlichen Übernahmegewinnen stehe. Es fehle deshalb an der notwendigen Mitwirkung des Deutschen Bundestags.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 118/08 des BFH vom 03.12.2008
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Dokument-Nr. 7082
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