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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.07.2020
- II B 39/20 (AdV) -
Urenkel sind keine Enkel - auch nicht in der Schenkungsteuer
Bundesfinanzhof bestätigt der restriktive Sichtweise
Urenkeln steht für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Eilverfahren entschieden.
Eine Urgroßmutter schenkte ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die
Bundesfinanzhof bestätigt der restriktive Sichtweise
Der BFH ist der restriktiven Sichtweise gefolgt. Das Gesetz differenziert zwischen Kindern und Abkömmlingen. Also sind Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge und daher sind Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz differenziert die steuerliche Belastung zum einen über Steuerklassen, zum anderen über Freibeträge. Abkömmlinge in gerader Linie gehören zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genießen aber gestaffelte Freibeträge. Kinder (und Stiefkinder) erhalten einen Freibetrag von 400.000 €. Dasselbe gilt für Kinder bereits verstorbener Kinder. Sonst bekommen Kinder der Kinder einen Freibetrag von 200.000 €, die übrigen Personen der Steuerklasse I einen Freibetrag von 100.000 €. Zu diesen übrigen Personen gehören folglich die entfernteren Abkömmlinge.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29339
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