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Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2010
- II R 57/08 -
BFH: Vorlage von Kontoauszügen eines Kunden kann von Banken erst nach vorherigem Auskunftsersuchen verlangt werden
Bei unzureichenden oder vermuteten fehlerhaften Auskünften hat Finanzamt Anspruch auf Einsicht in Kontoauszüge
Ein Finanzamt darf im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden von der Bank im Regelfall erst dann die Vorlage von Kontoauszügen nach § 97 der Abgabenordnung (AO) verlangen, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nach § 93 AO nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im konkreten Fall hatte ein Finanzamt im Besteuerungsverfahren einer Bankkundin zunächst von dieser die Vorlage von Kontoauszügen verlangt, um das Vorhandensein regelmäßiger Abhebungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts überprüfen zu können. Da die Bankkundin die Unterlagen vernichtet hatte, verlangte das Finanzamt die Vorlage der Kontoauszüge von der
Auskunftsersuchen kann Vorrang vor Vorlageverlangen haben
Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 AO soll die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2010
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 9457
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